Heiraten Arbeitnehmer, teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltung den Familienstand "verheiratet", das Datum der Eheschließung und die Identifikationsnummer (IdNr) des Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten automatisch in Steuerklasse 4 eingereiht, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklasse 4 kommt mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung zur Anwendung.
Elstam bei Heirat - Steuerklassenwechsel beantragen
Soll die automatisch gebildete Steuerklassenkombination nicht zur Anwendung kommen, kann eine abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beantragt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Steuerklassenkombination 3/5 auch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor zu beantragen. Der Faktor kann ab dem Kalenderjahr 2019 für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden.
Die Änderungen werden – abweichend von den übrigen Fällen des Steuerklassenwechsels – ab dem Beginn des Monats der Eheschließung wirksam. Ein solcher Antrag gilt nicht als Steuerklassenwechsel.
Tipp: Lesen Sie hierzu auch unsere News zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Elstam bei Ehegatten - Steuerklassenwechsel einmal jährlich zulässig
Im Übrigen ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination grundsätzlich nur einmal jährlich zulässig. Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag spätestens bis zum 30. November zu stellen.
Seit 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination 3/5 in 4/4 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse 4 eingereiht werden. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit kommt die Steuerklassenkombination 3/5 nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wünschen.
Elstam bei Lebenspartnern - Gleichstellung mit Ehepartnern
Die Regelungen zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Der Familienstand "verheiratet" und der Familienstand "Lebenspartnerschaft" werden im Elstam-Verfahren identisch behandelt. Seit 2017 gibt es die sog. Ehe für alle, bestehende Lebenspartnerschaften können umgewandelt werden. Im Elstam-Verfahren führt die Mitteilung über die Heirat zur automatisierten Bildung der Steuerklasse IV. Insoweit ergeben sich für gleichgeschlechtliche Ehegatten im Elstam- Verfahren keine Besonderheiten.