Impfung fällt in Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Nicht erst seit dem Auftreten des Coronavirus hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten, wenn er Mitarbeitende ins Ausland schickt. Oft werden bei Dienstaufenthalten im Ausland Impfungen und Vorsorgemaßnahmen gegen gefährliche Krankheiten wie Malaria, Hepatitis oder Typhus neben einer - zurzeit im Fokus stehenden - Coronaschutzimpfung notwendig sein. Vor einer Auslandstätigkeit hat der Arbeitgeber Mitarbeitende daher über mögliche Risiken während des Aufenthaltes aufzuklären.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Gesundheit der Mitarbeitenden
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu sichern und zu verbessern. Gesetzlich geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG). Auch im Sozialgesetzbuch findet sich eine Regelung (§ 21 SGB VII). Bei Auslandseinsätzen der Mitarbeitenden bringt dies für den Arbeitgeber einige Nebenpflichten mit sich.
Gefährdungsbeurteilung vor beruflichem Auslandsaufenthalt
Vor einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt muss beurteilt werden, welche Gefährdung für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit im Einsatzgebiet verbunden sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
Arbeitsmedizinische Vorsorge durch Fachärzte
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) bestimmt Pflichtuntersuchungen für Arbeitnehmende, die vor einer Entsendung ins Ausland mit Tätigkeiten in Tropen, Subtropen bzw. mit besonderen klimatischen Belastungen oder speziellen Infektionsgefährdungen vorzunehmen sind. Diese Pflichtuntersuchungen beinhalten eine ärztliche Beratung durch einen Arzt mit besonderen Fachkenntnissen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort. Der Arzt gibt z. B. Hinweise auf eine erforderliche Malariaprophylaxe und führt die entsprechenden Schutzimpfungen durch.
Besteht eine Impfpflicht für Arbeitnehmende?
Diese Frage ist gerade durch die Coronapandemie besonders aktuell - stellt sich aber auch in Bezug auf andere Impfungen. In Deutschland besteht keine gesetzliche Impfpflicht. Bei berufsbedingten Auslandsaufenthalten kann dies anders sein. Beispielsweise ist in vielen Ländern die Einreise nur mit Gelbfieberimpfung möglich, vielerorts ist eine Einreise von einer Coronaschutzimpfung abhängig. Wenn im Zielland eine gesetzliche Impfpflicht besteht oder die Einreise nur nach Vorlage eines Impfnachweises erlaubt ist, lässt sich vertreten, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch eine Impfverpflichtung für reisende Mitarbeitende umfasst.
Zu dem Schluss kommen die Autoren und Autorinnen von KPMG Law und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in dem neuen Praxis-Leitfaden "Covid-19 – Was hat sich im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verändert?". Dieser wurde von der International SOS Stiftung herausgegeben.
Entsendung in Risikogebiete nur für geimpfte Mitarbeitende?
Eine Impfverpflichtung für entsandte Arbeitnehmer wird - wenn keine Impfpflicht im Zielland besteht - nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, nur geimpften Mitarbeitenden die Dienstreise in Risikogebiete zu gestatten. Dies kann insbesondere auf die gesteigerten Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber im Ausland tätigen Mitarbeitenden gestützt werden sowie auf die Tatsache, dass Mitarbeitende in der Regel keinen Anspruch auf die Genehmigung und Durchführung einer Dienstreise haben.
Wer bezahlt Impfungen und Vorsorge bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt?
Berufsbedingte Impfungen fallen in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers und sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für die Kosten einer arbeitsmedizinischen Vorsorge, der empfohlenen Impfungen oder Malaria-Prophylaxe muss daher das Unternehmen aufkommen. Keinesfalls dürfen die Kosten durch den Arbeitgeber auf den Arbeitnehmende abgewälzt werden (§ 3 ArbSchG).
Impfungen: Wann beteiligt sich die Krankenkasse?
Die meisten Krankenkassen sehen in ihren Satzungsregelungen lediglich Reiseschutzimpfungen für Urlaubsaufenthalte vor. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich um einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt handelt.
Werden bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen allerdings über die Arbeitgeberverpflichtung hinausgehende Impflücken wie beispielsweise hinsichtlich Tetanus festgestellt, können entsprechende Impfmaßnahmen durchgeführt werden. Meist beteiligen sich die Krankenkassen dann auf Nachfrage an den Impfstoffkosten. Eine Kostenübernahme für die ärztliche Leistung ist den Krankenkassen jedoch nicht möglich.
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