Festlegungen zum Arbeitgeber-Meldeverfahren

Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz sind Änderungen im Meldeverfahren vorgenommen worden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nun die konkrete Ausgestaltung dieser Änderungen beschlossen.

Bereits im Februar 2020 wurde die Ausgestaltung der elektronischen Mitgliedsbestätigung und die elektronische Anforderung von Jahresmeldungen von der Sozialversicherung untergesetzlich ausgestaltet (Besprechungsergebnis vom 12. Februar 2020). Am 22. September 2020 gab es weitere Beschlüsse zu den Themen Minijobs, Stammdaten und Abrechnungsprogramm.

Angaben zur Steuer in Meldungen für Minijobs

Sofern der Arbeitgeber sich bei einem Minijob für die Zahlung der Pauschsteuer entscheidet, sind diese mit den Beiträgen an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Dadurch ist die Minijob-Zentrale auch Steuerbehörde. Für ein transparenteres Verfahren haben Arbeitgeber in Meldungen für Minijobs künftig die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers anzugeben. Zudem ist in der Meldung ein Kennzeichen anzugeben, sofern Pauschsteuern gezahlt wurden.

Ausgestaltung der neuen Meldepflicht bei Minijobs

Diese Daten sind künftig in allen Entgeltmeldungen ungeachtet der Besteuerung des Entgeltes anzugeben. Die Steuer-ID sollte möglichst zeitnah vom Arbeitnehmer angefordert werden, damit die Entgeltmeldung fristgerecht abgegeben werden kann. Etwas Schonfrist gibt es zu Beginn der Beschäftigung: Bei der Anmeldung sind die Daten zur Steuer nicht erforderlich. Entgegen der Regelung im Gesetz kommt die neue Meldepflicht erst ab 1. Januar 2022, allerdings gilt diese dann auch für die Jahresmeldung 2021.

Geburtsland und europäische Versicherungsnummer

Bislang ist das Geburtsland des Arbeitnehmers nur anzugeben, sofern in der Anmeldung keine Versicherungsnummer enthalten ist und der Arbeitgeber eine "europäische Versicherungsnummer" gemeldet hat. Gemeint ist die nationale Versicherungsnummer eines EU-Mitgliedstaates. Zweifel bestanden, wer diese nationale Versicherungsnummer innerhalb der Sozialversicherung benötigt. 

Angabe des Geburtslandes künftig bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer

Bei der erstmaligen Vergabe einer Versicherungsnummer wird immer häufiger festgestellt, dass die zusätzliche Angabe des Geburtslandes notwendig ist, um Doppelvergaben zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer mit Geburtsorten, die in unterschiedlichen Ländern vorkommen. Um eine Doppelvergabe von Versicherungsnummern zu vermeiden, ist ab dem 1. Januar 2022 bei Anmeldungen und Sofortmeldungen ohne Versicherungsnummer zusätzlich das Geburtsland anzugeben. 

Streichung der europäischen Versicherungsnummer

Es konnte nicht ganz aufgelöst werden, für welche Zwecke die "europäische Versicherungsnummer" im Arbeitgeber-Meldeverfahren benötigt wird, zumal nationale Versicherungsnummern anzugeben sind, ohne dass eine Mehrfachangabe möglich ist. Diese "europäische Versicherungsnummer" wird im Zuge der verpflichtenden Angabe des Geburtslandes aus dem Meldeverfahren verschwinden. 

Beratung als gesetzlicher Anspruch für Software-Ersteller von Abrechnungsprogrammen

Entgeltabrechnungsprogramme werden jährlich auf Herz und Nieren geprüft. Bei dieser Umsetzung neuer Meldeverfahren in den Programmen entsteht bei den Anbietern ein Beratungsbedarf. Nun ist klargestellt worden, dass der gesetzliche Auftrag zur Prüfung der Systeme auch den Beratungsbedarf umfasst, sofern dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit dem erfolgreichen Bestehen einer Systemprüfung steht.

Die Ergebnisniederschrift finden Sie hier.


Das könnte Sie auch interessieren:

A1-Verfahren: Das Wichtigste zum Melderecht

Startschuss zum 7. SGB IV-Änderungsgesetz

Neuregelungen zum Bestandsprüfungsverfahren