Keine Ein-Prozent-Regelung für Transporter
In einem aktuellen Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof einerseits entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" mangels (fast) ausschließlich beruflicher Nutzung des Raumes nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Der zweite, ebenso wichtige Teil der Entscheidung, den der Bundesfinanzhof im Leitsatz gar nicht erwähnt, betrifft die Anwendung der Ein-Prozent-Grenze auf einen zweisitzigen Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum.
Transporter als privat genutzter Firmenwagen
Die Ein-Prozent-Regelung für die Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen gilt nicht für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (H 8.1 (9-10) LStH 2016). Im damaligen Streitfall war dem Mitarbeiter eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (sog. Werkstatt-/Monteurwagen) überlassen worden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 381). Ausgenommen von der Privatnutzungsversteuerung sind zudem regelmäßig Lkw und Zugmaschinen (vgl. BFH vom 13.02.2003, BStBl 2003 II S. 472).
Im aktuellen Urteilsfall hatte das Finanzamt den zweisitzigen Transporter als für eine typische private Nutzung geeignet angesehen. Bereits das Finanzgericht entschied anders: Die Anwendung der Ein-Prozent-Regel sei nicht möglich, da das Fahrzeug für eine private Nutzung mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar gewesen sei.
Ein-Prozent-Regelung nur für geeignete Fahrzeuge
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun im Revisionsverfahren bestätigt. Es ist kein Vorteil aus einer privaten Nutzung Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen. Für ein Fahrzeug, das nicht geeignet ist, privat genutzt zu werden, komme auch ohne Nachweis durch ein Fahrtenbuch eine Versteuerung nicht in Betracht. Der Schluss des Finanzgerichts von der Existenz lediglich zweier Sitze auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur Privatnutzung sei kein Verstoß gegen Denkgesetze.
Der Bundesfinanzhof fordert nicht, dass nach Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs die private Nutzung denklogisch ausgeschlossen ist, sondern nur, dass das Fahrzeug typischerweise dieser nicht dient. Diese Schlussfolgerung ist bei einem Zweisitzer, der nicht deshalb als Zweisitzer gestaltet ist, weil er Sportwagencharakter hätte, sondern deshalb, weil er für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei. Mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große Lkw, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar.
Fahrzeuggestellung und Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
Das Urteil betraf den betrieblichen Bereich, ist aber uneingeschränkt auf die Fahrzeuggestellung durch den Arbeitgeber übertragbar.
Nicht Gegenstand des Urteilsfalls waren Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese sind ohne weiteres auch mit einem Zweisitzer möglich. Für die im obigen 2008er Fall mit dem Werkstattwagen unstreitig durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen.
Hinweis: BFH-Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11
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Susan
Thu Mar 12 10:42:54 CET 2020 Thu Mar 12 10:42:54 CET 2020
Hallo, ich habe eine Nachfrage zu diesem Betrag. Mein Mann hat seit diesem Jahr einen VW Crafter als Dienstfahrzeug (nur vorn Sitze, hinten geschlossener Kasten mit Firmenaufdruck). Seitens Arbeitgeber ist es ihm erlaubt mit dem Wagen von der Wohnung zur Arbeit zu fahren. Es müssten steuerlich also 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sein Arbeitgeber hat jedoch die 1%-Regelung angesetzt (ohne vorherige schriftliche Information) + die 0,03% pro km. Für unsere Familie mit Kindern ist dieses Fahrzeug jedoch privat überhaupt nicht nutzbar (außer für den Arbeitsweg). Ein anderes Privatfahrzeug steht zur Verfügung. Wer ist in der Pflicht dies gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen? Der AG ist der Meinung das wir das tun müssen. Wie läuft das ab? Ginge das dann erst mit der Steuererklärung 2020?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Carmen Oswald
Fri Mar 13 11:25:55 CET 2020 Fri Mar 13 11:25:55 CET 2020
Hallo Susan,
hier muss ein Nutzungsverbot seitens des Arbeitsgebers durch entsprechende arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Unterlagen nachgewiesen werden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Markus Becker
Mon Jun 03 15:47:12 CEST 2019 Mon Jun 03 15:47:12 CEST 2019
Ich würde hier gerne nochmal nachfragen.
Mein Arbeitgeber hat mir genau so einen "zweisitzigen Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum" lange Zeit für Fahrten Wohnung - Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt. Dafür habe ich die 0,03% bezahlt und keine einzige private Fahrt mit dem Auto gemacht.
Nun bin ich in die Situation gekommen, dass ich mit diesem Auto auch private Fahrten machen musste, obwohl es dafür nicht wirklich geeignet ist. Seit dem mir mein AG die private Nutzung erlaubt hat, bezahle ich nach 1%-Reglung.
Wie kann ich das hier jetzt verstehen? Ich habe keinen privaten Vorteil aus dem Auto, weil es nicht für Privatfahrten geeignet ist, also keine 1%-Reglung. Aber was wäre die Folge davon? Wieder 0,03% ? Dürfte ich dann überhaupt noch mit dem Auto mal am Wochenende zum Supermarkt fahren? Mit oder ohne Fahrtenbuch?
Marina Chelaifa
Tue Jun 11 15:26:18 CEST 2019 Tue Jun 11 15:26:18 CEST 2019
Hallo Herr Becker,
diese Regelung für Sonderfahrzeuge wie Lkw, Zugmaschinen und Werkstattwägen ist dazu gedacht, dass die Überlassung solcher Fahrzeuge nicht zu einer nachteiligen Besteuerung führt. Wie Sie aber bereits schreiben, nutzen Sie das Fahrzeug jedoch für private Fahrten. Deshalb muss der geldwerte Vorteil für die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden – auch wenn das Fahrzeug für eine private Nutzung nicht gut geeignet ist.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion