Versorgungsbezieher können Rente aufbessern
Arbeitnehmer, die aufgrund eines Versorgungsbezuges rentenversicherungsfrei sind, können nach neuem Recht auf die bestehende Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesen Fällen ist gleichermaßen die Personengruppe 120 zu verwenden. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt. Überdies muss die hilfsweise verwendete Personengruppe 101 zum 1. Juli 2017 nicht rückwirkend korrigiert werden.
Altersvollrentner: Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
Durch die Neuregelungen des Flexirentengesetzes sind Personen, die ab dem 1. Januar 2017 neben dem Bezug einer Altersvollrente eine Beschäftigung aufnehmen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Erreicht der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die eintretende Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Verzichtserklärung auch für bestimmte Versorgungsbezieher zulässig
Der Gesetzgeber hat die Verzichtsmöglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht auf Bezieher von Altersvollrenten beschränkt. Vielmehr können seit dem 1. Januar 2017 auch Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
- auf Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze,
- entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
- im Sinne der Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Angesprochen sind demnach aktive Versorgungsbezieher, die sich entscheiden, (weitere) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung von Pflichtbeiträgen zu erwerben.
Personengruppe 120: Klarstellung in der Beschreibung
Da diese Personen in der Beschreibung zur neuen Personengruppe 120 nicht genannt werden, besteht im Meldeverfahren derzeit ein Regelungsbedarf. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8. März 2017 ist klargestellt worden, dass Versorgungsbezieher, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, gleichermaßen mit der Personengruppe 120 zu melden sind. Soweit eine Beschäftigung in der Seefahrt besteht, ist die Personengruppe 150 zu verwenden.
#Personengruppe 120 auch für #Versorgungsbezieher bei Verzicht auf die RV-Freiheit.
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Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017
Die Neuregelungen zur Rentenversicherungspflicht von beschäftigten Altersvollrentnern gelten seit dem 1. Januar 2017. Da die Personengruppe 120 erst zum 1. Juli 2017 greift, musste im Meldeverfahren eine Übergangsregelung her. Hiernach können Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2017 hilfsweise die Personengruppe 101 (Arbeitnehmer ohne besondere Merkmale) verwenden. Diese Meldungen sind nach dem 1. Juli 2017 wieder zu stornieren und mit der richtigen Personengruppe 120 neu abzugeben.
Alternativlösung für die Übergangszeit
Hiergegen regte sich Widerstand – zu aufwendig, so das Argument. Die Übergangsregel wurde nun erweitert. Alternativ kann zum 30. Juni 2017 eine Abmeldung mit der Personengruppe 101 und zum 01. Juli 2017 eine Anmeldung mit Personengruppe 120 vorgenommen werden, da die Rentenversicherung für diese sechs Monate auch ohne gesonderte Personengruppe auskommt.
Veröffentlichung der Beschlüsse im April 2017 geplant
Die Veröffentlichung der Beschlüsse zur Anpassung der Personengruppe 120 sowie der erweiterten Übergangsregel ist für Mitte April geplant.
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