Gesetzesentwurf enthält Änderungen lohnsteuerlicher Vorschriften
Der Gesetzesentwurf enthält - neben den geplanten Änderungen in Bezug auf den EU-Beitritt Kroatiens - zahlreiche weitere Anpassungen steuerlicher Vorschriften. Laut Bundesfinanzministerium dienen diese Maßnahmen "der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung". Aufgrund des Umfangs kann man hier auch von einem heimlichen Jahressteuergesetz 2014 sprechen.
Nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs
Die Rechtsprechung hat bei vom Mitarbeiter veruntreuten Beträgen eine Änderung der Lohnsteuer auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zugelassen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2012, VI R 38/11). Die Verwaltung hat dieses Urteil bisher nur in engen Grenzen zugelassen. Führt die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, soll eine Änderung nur in Fallgestaltungen möglich sein, die mit dem Urteilsfall vergleichbar sind (vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. November 2013, IV C 5 - S 2378/0-07).
Gesetzesentwurf Die gesetzliche Neuregelung in § 41c EStG sieht vor, dass zukünftig in allen Fällen - also unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt - eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers möglich ist. Der Arbeitgeber wird allerdings auch verpflichtet sein, in diesen Fällen berichtigte Lohnsteuerbescheinigungen für die von den Änderungen betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln. |
Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Reisekostenreform 2014
Hier geht es um kleinere, redaktionelle Anpassungen, z. B. den neuen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte und die Bereinigung von fehlerhaften Verweisen, die bei der Reform des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts versehentlich unterblieben sind. Betroffen sind die §§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40 und 41b des Einkommensteuergesetzes.
Gesetzesentwurf Beispielsweise wird bei den quantitativen Ersatzkriterien zur Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte (zwei Tage pro Woche oder ein Drittel der Arbeitszeit oder arbeitstäglich; vgl. § 9 Abs. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz) als zusätzliches Merkmal eingeführt, dass diese Voraussetzungen dauerhaft vorliegen müssen. Allerdings entspricht dies bereits der bisherigen Verwaltungsauffassung (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30. September 2013, IV C 5 - S 2353/13/10004, Randziffer 25). Zusätzlich wird ergänzt, dass u. a. die neuen Verpflegungspauschalen sowie die Kürzungsregelungen bei Mahlzeitengestellung auch bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz). |
Anpassung der Vorsorgepauschale wegen kassenindividuellem Zusatzbeitrag
Es ist sozialversicherungsrechtlich beabsichtigt, den bisher von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern zu tragenden Beitragsanteil von 0,9 Prozentpunkten abzuschaffen und ab 2015 durch einen einkommensbezogenen Zusatzbeitrag zu ersetzen. Dieser Zusatzbeitrag soll ebenfalls in Form eines prozentualen Satzes von jeder Krankenkasse unterschiedlich festgelegt werden können.
Gesetzesentwurf Steuerlich soll der kassenindividuelle Zusatzbeitrag durch die sog. Vorsorgepauschale, die im maschinellen Lohnsteuerberechnungsprogramm eingearbeitet ist, bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer automatisch berücksichtigt werden. |
Neuer Grenzwert für die Abgabe der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung
Die Betragsgrenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll ab 2015 von 1.000 EUR auf 1.080 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll insbesondere Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten entlasten, die - abweichend von der im Regelfall geltenden Pauschalabgabe von 30 % - vom monatlichen Arbeitsentgelt von 450 EUR die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erheben müssen, weil kein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anfällt (20 % von 450 EUR = 90 EUR x 12 = 1080 EUR).
Gesetzesentwurf In diesen Fällen ist zukünftig - anstelle der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen - nur noch eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben. |
Fünftelregelung: Berücksichtigung von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag
Nach geltender Rechtslage ist bei Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags ausgeschlossen. Hingegen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer beide Abzugsbeträge berücksichtigt.
Gesetzesentwurf Durch eine entsprechende Gesetzesänderung soll ein Abzug auch im Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich zugelassen werden. Hierdurch wird eine Übereinstimmung mit dem jährlich aufzustellenden Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer hergestellt, der die Abzugsbeträge bereits heute enthält. |
Praxishinweis: Soweit vorstehend nicht anders beschrieben, gelten die Änderungen für Lohnzahlungszeiträume ab 2014. Es ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der politischen Sommerpause abzuschließen. Mit größeren Änderungen ist kaum zu rechnen - allerdings sind Ergänzungen wahrscheinlich. Wir werden sie über den weiteren Fortgang informieren.
Einen Überblick über alle Änderungen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - kurz: StÄnd-AnpG-Kroatien - finden Sie hier.
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