Jobticket in bestimmten Fällen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt werden, gelten als Arbeitslohn, der aber aufgrund ausdrücklicher Gesetzesregelung steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des Nahverkehrs.
Jobticket bei Gehaltsumwandlung grundsätzlich steuerpflichtig
Werden das Jobticket oder der Zuschuss nicht "on top" gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. Dann besteht für Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit zwischen
- einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei der Steuererklärung der Mitarbeiter oder
- neuerdings einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).
Nach einem neuen Urteil könnte es jedoch auch in Entgeltumwandlungsfällen ganz ohne Lohnsteuer gehen.
Jobticket zur Verringerung der Parkplatznot
Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf dessen für Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sogenanntes Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinne und nahm den Arbeitgeber im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.
Überlassung eines Jobtickets als Teil eines Mobilitätskonzepts steuerfrei
Das Hessische Finanzgericht ( FG Kassel, Urteil v. 25.11.2020, 12 K 2283/17) gab der Klage dagegen statt. Es handelte sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des Nahverkehrs zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich zieht, spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle.
Hinweise:
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist zwar nicht zugelassen, dagegen ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.
- Das Urteil betrifft die Jahre 2013 und 2014, in denen es die heutige Steuerbefreiung für Jobtickets und die Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 Prozent noch nicht gab.
- Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte. Vergleiche dazu auch unseren Beitrag "Parken und Parkgebühren in der Lohnsteuer".
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