Parken und Erstattung von Parkgebühren durch den Arbeitgeber

Die unentgeltliche Überlassung von Parkraum stellt grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber anfallende Parkgebühren übernimmt. Hierbei ist zu unterscheiden, wo diese anfallen und ob es sich um eine Dienstfahrt oder eine Privatfahrt handelt. Auch beim Dienstwagen gibt es einige Besonderheiten.

Was ist lohnsteuerlich zu beachten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Parkraum zu Verfügung stellt oder anfallende Parkgebühren übernimmt?

Firmenparkplatz bzw. erste Tätigkeitsstätte: Überlassung von Stellplätzen ist kein Arbeitslohn

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber am Firmensitz bzw. an der ersten Tätigkeitsstätte stellt keinen Arbeitslohn dar (OFD Münster, Verfügung v. 25.6.2007, entgegen FG Köln, Urteil v. 15.3.2006, EFG 2006 S. 1516).

Übernahme bzw. Erstattung von Parkgebühren unterschiedlich zu behandeln

Ersetzt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter allerdings Parkgebühren für öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser für das Unterstellen des Fahrzeugs in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber selbst öffentlichen Parkraum für seine Mitarbeiter anmietet.

Trägt der Arbeitnehmer derartige Aufwendungen für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit selbst, sind die Kosten mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stellplatzkosten oder Parkgebühren bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, sind die erstatteten Beträge bei Einzelnachweis steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG).

Zahlt der Arbeitgeber Garagengeld für die Unterbringung des arbeitnehmereigenen Privatfahrzeugs, ist Arbeitslohn anzunehmen.

Parkgebühren beim Dienstwagen: kein Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber für das Unterstellen eines Firmenfahrzeugs in einer dem Arbeitnehmer gehörenden Garage gezahltes Garagengeld ist hingegen kein Arbeitslohn. Es handelt sich aber um Vermietungseinkünfte (BFH, Urteil v. 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl 2002 II S. 829; BFH, Urteil v. 7.6.2002, VI R 53/01, BStBl 2002 II S. 878).

Arbeitslohn ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Miete ersetzt, weil der Arbeitnehmer bei einem Dritten eine Garage zum Unterstellen des Firmenwagens angemietet hat. Es liegt steuerfreier Auslagenersatz vor (BFH, Urteil v. 7.6.2002, VI R 1/00, BFH/NV 2003 S. 16).

Die Erstattung des Arbeitgebers von Parkgebühren für Privatfahrten führt jedoch zu zusätzlichem Arbeitslohn. Die Erstattung ist nicht durch den Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten.


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