bAV: In zehn Punkten zum richtigen Durchführungsweg


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Kolumne zur bAV: In zehn Punkten zum richtigen Durchführungsweg

Für Laien aber auch für Profis hält die Entgeltabrechnung manche Überraschung bereit. Diesen geht Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, nach. Heute: Auf welche Punkte Sie bei der Auswahl eines Durchführungswegs der bAV achten sollten.

Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Bei Umfragen unter Angestellten einer Firma wird die zusätzliche betriebliche Altersversorgung (bAV) als häufigster Wunsch genannt, wenn es um Zusatzleistungen geht. Danach kommen vermögenswirksame Leistungen (VL) und eine zusätzliche betriebliche Krankenversicherung (bKV).

bAV: Neuer Schub durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Es gibt sogar inzwischen Tarifverträge, die VL nur noch bei einer bAV vorsehen und andere Sparformen nicht mehr unterstützen. Oder in Betriebsvereinbarungen werden Zusatzzahlungen durch den Arbeitgeber vereinbart, wenn der Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge abschließt. Das Thema ist nicht erst seit den Plänen zur Kürzung der gesetzlichen Rente ein Dauerbrenner. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird dies jetzt noch mal bei allen Beteiligten in den Fokus rücken und gegebenenfalls nach dem Jahr 2001 noch mal einen Schub erhalten.

Die Annahme liegt nahe: Viele Manager, die sich nicht näher damit beschäftigt haben, entscheiden sich dann gerne für etwas Naheliegendes oder sind der Meinung, dass alle möglichen fünf Durchführungswege, also Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK), Pensionsfonds (PF), Unterstützungskasse (UK) oder Direkte Rentenzusage (DZ), alle gleich gut sind.

bAV: Den passsenden Durchführungsweg finden

Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so:

Es gibt natürlich erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Durchführungswegen – mit den entsprechenden Konsequenzen, je nachdem, welcher Weg gewählt wird. Ein späteres Umsteigen ist immer mit erheblichem Aufwand verbunden. Daher zehn Punkte, die Sie bei der Auswahl nicht übersehen sollten:

Zehn Punkte zur bAV-Auswahl

  1. Seit 2017 ist die gesetzliche Mindestverzinsung nur noch 0,9 Prozent. 2011 waren es noch 2,25 Prozent und es waren sogar schon mal 4,0 Prozent. Wer also noch einen Vertrag hat, der vor 2012 abgeschlossen wurde, sollte diesen nutzen.
  2. Beim Abschluss sollte darauf geachtet werden, dass der gewählte Tarif gewählt nicht gezillmert ist. August Zillmer ist der Mathematiker, der die Berechnung der Abschlussprovision „erfunden“ hat. Diese sorgt dafür, dass in den ersten Jahren keine Verzinsung stattfindet, weil das Konto im Minus steht.
  3. Wenn jedes Jahr für den Jahresabschluss ein versicherungsmathematisches Gutachten für die Rückstellungen zur bAV erstellt werden muss, ergeben sich erhebliche Kosten. Es ist aber bei jedem Durchführungsweg zu prüfen, ob eine Unterdeckung vorliegt, die in dem Gutachten zu berücksichtigen ist.
  4. Nie zu unterschätzen ist die Administration von Anwartschaften, also von Mitarbeitern, die einen unverfallbaren Anspruch erworben, aber das Unternehmen verlassen haben.
  5. Auch die Abrechnung der Versorgungsbezüge von Betriebsrentnern bringt nicht nur Kosten mit sich, sondern benötigt auch Spezialwissen in der Abrechnung.
  6. Unmittelbaren Durchführungswege müssen dem Pensions-Sicherungsverein (PSV) gemeldet und entsprechende Beiträge dahin entrichtet werden. Durch die gute wirtschaftliche Lage betrug der Beitrag zuletzt 0,0 Promille.
  7. Nicht alle Durchführungswege sind flexibel bezüglich der Höhe der Beitragszahlungen. Wenn also jährlich wechselnde Zuzahlungen interessant sind, sollte man die genau prüfen.
  8. Einige Durchführungswege hatten bisher die Beschränkung bei Steuer- beziehungsweise Sozialversicherungsfreiheit auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, einige haben keine Limitierung.
  9. Wenn eine Abschlussleistung bei Vertragsabschluss festgelegt ist (also die Höhe der Rentenzahlung) und der Betrag nicht erreicht wird, sind Firmen schon zur Nachschusszahlung verpflichtet worden.
  10. Nicht alle Durchführungswege bieten auch die Möglichkeit, den Vertrag als Riester-Rente durchzuführen, um möglichst alle stattlichen Förderungen nutzen zu können.

Es ist also sehr sinnvoll, sich mit allen Möglichkeiten genau zu beschäftigen, um keine Überraschungen zu erleben.

Was meinen Sie?

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?

Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte.