Lohnsteuervorteile durch geleaste Fahrräder für die Mitarbeiter

Derzeit wird oft für die Gestellung von E-Bikes durch den Arbeitgeber geworben, die durch Gehaltsumwandlung finanziert werden. Hintergrund ist ein schon seit einigen Jahren existierender Verwaltungserlass, der die Anwendung der vom Pkw bekannten 1%-Regelung auch für (Elektro-)Fahrräder erlaubt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gelten folgende Bewertungsregeln:

  • Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung werden 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
  • Der Ansatz gilt für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (und ggf. Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung). Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03%-Regelung zusätzlich.
  • Auf den monatlichen Sachbezug kann allerdings die 44 EUR-Sachbezugsgrenze nicht mehr angewandt werden.
  • Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern ausnahmsweise zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der Angebotspreis des Arbeitgebers anzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG). Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für 

  • Fahrräder ohne Elektroantrieb und
  • Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Fahrrad als Kraftfahrzeug eingeordnet 

Ist ein Elektrofahrrad hingegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung anzuwenden (d.h. neben der 1 %-Regelung auch die 0,03 % für Fahrten zur Arbeitsstätte sowie das Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode). Insbesondere gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge.

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 3.000 EUR. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von 30 EUR (1 %) monatlich zu versteuern.

Gehaltsumwandlung für geleaste Fahrräder 

Als zusätzliches Element kommt in den beworbenen Modellen noch die Gehaltsumwandlung für die vom Arbeitgeber geleasten Fahrräder hinzu. Wie vom Pkw bekannt, ist eine Gehaltsumwandlung zulässig und kann zu steuerlichen Vorteilen führen. Verzichtet der Mitarbeiter unter Änderung des Anstellungs-/Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert anzusetzen und der Sachlohn nach Sachbezugsgrundsätzen zu bewerten.

Beträgt im vorstehenden Beispiel die Leasingrate 60 Euro und verzichtet der Mitarbeiter genau in dieser Höhe auf Arbeitslohn, entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten. Der steuerpflichtige Arbeitslohn wird aber durch das Fahrrad nur um 30 Euro wieder erhöht. Damit ergibt sich für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Ergebnis ein geringeres Bruttogehalt.

Vgl. hierzu auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern“ vom 23.11.2012 (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3- S233.4/187).

Hinweis: Benutzt der Mitarbeiter ein ihm gehörendes Elektro-Bike für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten, kommt der Ersatz einer steuerfreien Pauschale nur im Ausnahmefall in Betracht. Der für andere motorbetriebene Fahrzeuge geltende Kilometersatz von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer kann nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden, wenn das Elektro-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.


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