Meldeverfahren: Neues Kennzeichen Saisonarbeitnehmer ab 1. Januar 2018
Krankenkassen haben vermehrt Probleme bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, sofern ausländische Saisonarbeitnehmer nach der Beschäftigung wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Gelöst werden soll das Problem mit einer Angabe in der Anmeldung, dass der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer tätig ist. Durch diese Angabe kann das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während der Beschäftigung mit dem Arbeitnehmer geklärt werden.
Obligatorische Anschlussversicherung
Seit dem Sommer 2013 besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine obligatorische Anschlussversicherung, um die Idee des lückenlosen Krankenversicherungsschutzes für alle Menschen in Deutschland weiter voranzutreiben. Dieser Versicherungsschutz greift nahtlos nach einer bestehenden Versicherungspflicht - zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung.
Verzicht auf die Anschlussversicherung durch Erklärung möglich
Der Versicherte kann auf diese Anschlussversicherung innerhalb von zwei Wochen nach der Information durch die Krankenkasse verzichten, sofern ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Überdies greift die Anschlussversicherung nur, sofern der Arbeitnehmer sich weiterhin in Deutschland und damit im Geltungsbereich des Gesetzes befindet.
Ermittlungspflicht der Krankenkassen führt zu Schwierigkeiten
In der Praxis ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, sofern Arbeitnehmer nach Beendigung der Beschäftigung Deutschland verlassen. Dies betrifft insbesondere ausländische Saisonarbeitnehmer, die in der Regel als Erntehelfer nach der Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren. Durch den fehlenden Kontakt zum Arbeitnehmer muss aufwendig und zumeist unter Einbindung des Arbeitgebers ermittelt werden, ob und inwieweit die obligatorische Anschlussversicherung Anwendung findet.
Neuer Prozess zur obligatorischen Anschlussversicherung bei Saisonarbeitnehmern
Zur Vermeidung dieser Ermittlungsarbeiten wird der beschriebene Prozess bei Saisonarbeitnehmern komplett neu gestaltet. Künftig hat der Arbeitgeber in der Anmeldung anzugeben, ob es sich um einen Saisonarbeitnehmer handelt. In diesem Fall sind die Krankenkassen verpflichtet, den Arbeitnehmer über sein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung zu informieren. Der Saisonarbeitnehmer kann dann bis zu drei Monate nach dem Ende der Beschäftigung seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erklären.
Legaldefinition des Saisonarbeitnehmers wird gesetzlich verankert
Mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitung soll dieser Prozess sowie eine Legaldefinition des Saisonarbeitnehmers im § 188 Abs. 4 SGB V beschrieben werden.
Neue Definition: Ein Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bis zu acht Monaten nach Deutschland gekommen ist, um einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.
Rahmenbedingungen für das Meldeverfahren
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8. März 2017 ist die Erweiterung des Meldeverfahrens um das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ zum 1. Januar 2018 beschlossen worden. Diese Angabe ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten erforderlich. Zudem wurde festgehalten, dass bei Meldungen für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten sowie für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppe 190), keine Angabe erforderlich ist.
#Meldeverfahren: Neues Kennzeichen #Saisonarbeitnehmer zum 1. Januar 2018.
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Nähere Ausgestaltung der neuen Meldepflicht im Juni 2017
Die nähere Ausgestaltung der neuen Meldepflicht soll in der kommenden Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Juni 2017 beschlossen werden.
Tipp: Die wichtigsten Regeln in der Sozialversicherung sowie rechtliche Hintergründe und Entgelt-Hinweise zur Saisonarbeit lesen Sie im Top-Thema "Saisonarbeit".
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