Minijobs: Änderungen durch Flexirente

Mit der Flexirente gibt es auch Neuerungen in Sachen Minijobs: Arbeitnehmer im 450-Euro-Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bisher sind Altersvollrentner davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017 mit dem Gesetz zur Flexirente.

Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, sind zukünftig nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch für 450-Euro-Minijobs. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Der Rentner kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für Altersvollrentner, die heute schon einen Minijob ausüben, ändert sich hingegen nichts. Wir erklären Ihnen die unterschiedlichen Fallkonstellationen für Altersvollrentner.

450-Euro-Minijob neben Altersvollrente bereits 2016

Bezieher einer Altersvollrente (vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze), die über den 31.12.2016 hinaus einen 450-Euro-Minijob ausüben, bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (RV) in Höhe von 15 %. Die Beitragsgruppe „5“ gilt in der RV weiterhin.

Altersvollrentner verzichtet auf die RV-Freiheit

Altersvollrentner, die ihren 450-Euro-Minijob neben der Altersvollrente bereits 2016 ausgeübt haben, können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in diesem Fall mit dem Tag, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Minijobber kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7 %. Der Arbeitgeber behält den Eigenanteil des Arbeitnehmers von 3,7 % vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Pauschalbeitrag von 15 % an die Minijob-Zentrale ab. Der Verzicht ist der Minijob-Zentrale im Meldeverfahren wie folgt anzuzeigen (Personengruppe 109):

• Abmeldung der Beitragsgruppe RV „5“ mit Abgabegrund „32“
• Anmeldung der Beitragsgruppe RV „1“ mit Abgabegrund „12“

Wichtig: Ein Verzicht auf die RV-Freiheit ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer in dem 450-Euro-Minijob im Vorfeld bereits die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Er hat sich damit ausdrücklich gegen die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgesprochen und kann diese Entscheidung für die Dauer des Minijobs nicht rückgängig machen.

450-Euro-Minijob beginnt erst 2017

Der Altersvollrentner ist in dem 450-Euro Minijob bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Wie jeder andere Minijobber kann er sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies muss er schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingeht. Die Befreiung ist der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Eingang mit der Meldung zur Sozialversicherung anzuzeigen (Beitragsgruppe RV „5“).

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Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze

450-Euro-Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet die Rentenversicherungspflicht aufgrund des Minijobs kraft Gesetzes. Der Minijobber kann aber auch hier gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären. Die obigen Ausführungen zum Verzicht auf die RV-Freiheit gelten gleichermaßen.

Dokumentation in den Entgeltunterlagen

Die Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit und der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Diese dienen insbesondere dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung als Nachweise zur Überprüfung der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.


Schlagworte zum Thema:  Minijob, Flexi-Rente, Rente