Angabe des Tätigkeitschlüssels für behinderte Menschen
Bei jeder Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) sind im sog. „Tätigkeitsschlüssel“ auch Informationen für die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) anzugeben. Hierzu zählen u. a. die ausgeübte Tätigkeit sowie die Schul- und Berufsausbildung des Arbeitnehmers.
Die Beschäftigungsstatistik der BA soll nun an den Maßstab der EU angenähert werden. Daher sollen künftig auch die bislang ausgenommenen Personengruppen der
- behinderten Menschen in Werkstätten und
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Berufsbildungseinrichtungen
in die Beschäftigungsstatistik einbezogen werden.
Von der Angabe des Tätigkeitsschlüssels betroffene Einrichtungen
Neben den klassischen Werkstätten für behinderte Menschen sind auch Blindenwerkstätten, die Einrichtungen der Jugendhilfe, die Berufsbildungswerke und ähnliche Einrichtungen, in denen behinderte Menschen für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen, künftig verpflichtet, entsprechende Angaben im Tätigkeitsschlüssel zu machen.
Behinderte Menschen nur schwer einer Tätigkeit zuzuordnen
Im Vordergrund steht bei diesen Einrichtungen für behinderte Menschen nicht eine Beschäftigung gegen Entgelt, sondern die individuelle Förderung des behinderten Menschen. Ziel ist es, behinderten Menschen berufliche und lebenspraktische Fähigkeiten zu vermitteln und den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Diese Individualität macht es schwierig, eine konkrete Zuordnung zu einer Tätigkeit zu treffen.
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
Insbesondere bei behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. vorab im Eingangsverfahren wird eine eindeutige Zuordnung schwer möglich sein. Im Eingangsverfahren werden die sozialen und methodischen Kompetenzen sowie mögliche Eignungen des behinderten Menschen analysiert. Später im Berufsbildungsbereich werden neben der beruflichen insbesondere die persönliche Entwicklung des behinderten Menschen gefördert.
Rahmenbedingungen zur Zuordnung eines Tätigkeitsschlüssels
Für die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13./14.11.2013 stand deshalb folgende Aufgabe auf dem Plan: Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Angabe einer konkreten Tätigkeit für behinderte Menschen etwas zu erleichtern. Solange eine Tätigkeit zweifelsfrei und sinnvoll zugeordnet werden kann, muss der entsprechende Tätigkeitsschlüssel für die ausgeübte Tätigkeit angegeben werden.
Aber: Treffen aufgrund der individuellen Ausprägung der Tätigkeit mehrere Angaben zu, war zu klären, ob die Tätigkeit anzugeben ist, zu der eine überwiegende Zuordnung vorgenommen werden kann. Und letztlich blieb die Frage zu beantworten, was passiert, wenn keine Angabe möglich ist.
Man darf also gespannt auf die Ergebnisniederschrift dieser Sitzung sein. Sie wird voraussichtlich Mitte Dezember 2013 veröffentlicht.
Angaben zur Berufs- und Schulausbildung
Des Weiteren sind künftig auch Angaben
- zum höchsten erreichten Schul- und Ausbildungsabschluss,
- zur Arbeitnehmerüberlassung und
- zur Vertragsform
in den Stellen 6 bis 9 im Tätigkeitsschlüssel für den Personenkreis der behinderten Menschen erforderlich. Die Einrichtungen für behinderte Menschen müssen also in jedem Einzelfall diese Informationen ermitteln.
Praxis-Tipp: Betroffene Einrichtungen sollten ihre Personalakten dahingehend sichten, ob die künftig für die SV-Meldung erforderlichen Daten vorhanden sind. Fehlende Angaben sollten rechtzeitig vor der Umstellung bei den Beschäftigten erfragt und dokumentiert werden. |
Ein Jahr Übergangszeit für die Angabe des Tätigkeitsschlüssels für behinderte Menschen
Wie bei der – damals alle Arbeitgeber betreffenden - Neuerung mit dem 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel im Jahr 2011 will man diesmal auch den Einrichtungen für behinderte Menschen und deren Abrechnungsstellen ein Jahr Zeit für die Umstellung geben.
Voraussichtlich ab dem 1.12.2014 sind dann bei Meldungen mit der Personengruppe 107 (behinderte Menschen in Werkstätten) sowie 111 (Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken) die Angaben im Tätigkeitsschlüssel erforderlich.
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