OMS-Projekt: Umsetzung mit 5. SGB IV-Änderungsgesetz

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz hat die Bundesregierung einige Optimierungsvorschläge aus dem OMS-Projekt aufgegriffen. Das Meldeverfahren soll transparent gehalten werden und verfahrensspezifische Details zur technischen Übertragung an einer Stelle dokumentiert werden.

Im Jahr 2011 hat das BMAS eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, um Optimierungen im Meldeverfahren zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie finden sich im 5. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wieder. Hier finden Sie einen Gesamt-Überblick zu den OMS-Inhalten des 5. SGB IV-ÄndG. Ohne Zeitverlust hat die Sozialversicherung nun bereits die Weichen gestellt, damit ab dem kommenden Jahr die Neuregelungen in der Fläche greifen.

Keine zusätzliche Dokumentation bei Meldungen für Seeleute und Knappen

Relativ unbemerkt regelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bislang (DRV KBS) die zusätzlichen Angaben, die bei Meldungen für Seeleute und im knappschaftlichen Meldeverfahren anzugeben sind. Diese zusätzliche Dokumentation passt nicht zum Ziel des OMS-Projektes, das Meldeverfahren transparent vorzuhalten. Die Legitimierung der DRV KBS, Besonderheiten eigenständig zu regeln, ist kurzerhand aus dem Gesetz gestrichen worden.

Das Meldeverfahren für Seeleute und knappschaftliche Betriebe findet sich ab dem 1.1.2016 in den bestehenden Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b SGB IV wieder. Die bestehenden Verfahren werden fast unverändert übernommen. Einzig die im Rahmen der Integration festgestellten Doppelangaben in den Meldungen sollen mittelfristig abgestellt werden. Konkret betrifft dies die Angabe zum Stand der Ausbildung und zum Ende der Beschäftigung.

Abschaffung umfangreicher Beschreibungen der technischen Kommunikation

Alle Fachverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung laufen vollmaschinell. Dies betrifft nicht nur das Meldeverfahren, auch die Inhalte der Beitragsnachweise oder AAG-Anträge sind ausschließlich per Datensatz aus dem Entgeltabrechnungsprogramm an die Krankenkassen zu übermitteln. Dies erfordert verfahrensspezifische Details zur technischen Übertragung, die auch im Rahmen der Entgeltabrechnung zu beachten sind (z.B. Angabe der empfangenen Krankenkasse).

Diese Details wurden bislang in den Gemeinsamen Grundsätzen der einzelnen Fachverfahren abgebildet. Großer Fehler – so die Meinung im OMS-Projekt. Viel besser wäre eine konzentrierte Dokumentation an einer Stelle. So sieht es auch das Gesetz vor. Auf dieser Grundlage hat die Sozialversicherung „Gemeinsame Grundsätze für Kommunikationsdaten“ ins Leben gerufen, deren Inhalte bis zum Sommer 2015 final erarbeitet werden. Im Gegenzug erfolgt die Streichung der technischen Beschreibungen aus den bestehenden Dokumenten.

Abweisung von Meldungen, die nicht dem Bestand entsprechen

Eine weitere Neuregelung im 5. SGB IV-ÄndG sind die Bestandsprüfungen. Ab dem 1.1.2016 sind Meldungen abzuweisen, die nicht mit dem Bestand

  • der Krankenkasse,
  • des Rentenversicherungsträgers oder
  • der berufsständischen Versorgungseinrichtung

übereinstimmen. Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens soll die Sozialversicherung in Gemeinsame Grundsätze regeln – so die Vorgabe im 5. SGB IV-ÄndG. Ein erster Entwurf dieser Grundsätze ist jetzt verabschiedet worden und soll bis zum Sommer 2015 mit Leben gefüllt werden.

Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Die Ergebnisse können der Ergebnisniederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 18.3.1015 entnommen werden. Die Publikation wird für Ende April erwartet.

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