Bei Entsendung in die Schweiz gilt das EU-Recht
![Sozialversicherungsabkommen: Entsendung in die Schweiz EU-Recht Sozialversicherungsabkommen: Entsendung in die Schweiz EU-Recht](https://www.haufe.de/image/schweiz-bahn-und-berge-240344-2.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=VuZG7vP2BOIUBrARL5nss6JwaYh7VxV_NapEIKReMqI%3D)
Das EU-Recht in der Sozialversicherung wird durch die EU-Verordnung 883/04 geregelt - sie gilt nun auch im Verhältnis zur Schweiz. Dazu wurde ein Abkommen geschlossen, das die EU-Verordnung ab 1.4.2012 für anwendbar erklärt.
Maximale Entsendedauer 24 Monate
Für Entsendungen von Arbeitnehmern in die Schweiz gilt der maximale Entsendezeitraum von 24 Monaten. Für diesen Zeitraum gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Die Schweiz benötigt bei Entsendungen den Vordruck A1 anstelle des bisherigen E101. Eine Verlängerung über die 24 Monate hinaus ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Nur in Einzelfällen kann mit einer Ausnahmevereinbarung eine Entsendung bis zu maximal 6 Jahren erfolgen.
Ablösung eines entsandten Arbeitnehmers
Ein entsandter Arbeitnehmer kann nur innerhalb von 24 Monaten abgelöst werden. Zu beachten ist dabei, dass auf die 24-Monatsfrist auch Zeiträume angerechnet werden, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1.4.2012 zurückgelegt wurden. Es darf kein zuvor entsandter Mitarbeiter abgelöst werden. Nur wenn ein entsandter Arbeitnehmer unvorhergesehen die Entsendung abbrechen muss, kann für eine nachfolgende Ersatzkraft der noch nicht „verbrauchte“ Entsendezeitraum bis zu maximal 24 Monaten genutzt werden.
Es gilt eine Übergangsregelung
Wenn nach der alten Verordnung bereits die Zuständigkeit der Sozialsysteme geregelt wurde, gilt diese grundsätzlich unverändert weiter. Erst wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse maßgeblich ändern, muss nach dem neuen Recht entschieden werden. Die Übergangszeit zur Anwendung des alten Rechts auf Bestandsfälle ist bis zum 31.3.2022 befristet. Auf Antrag betroffener Arbeitnehmer ist es allerdings auch in Bestandsfällen möglich, die neuen Zuständigkeitsregelungen anzuwenden.
Besonderheiten beim betroffenen Personenkreis
Bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten mit der Schweiz wird jedoch von den EU-Regelungen abgewichen. So gilt die EU-Verordnung im Verhältnis zur Schweiz nur für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, der Schweiz selbst oder für Staatenlose und Flüchtlinge. Drittstaatsangehörige bleiben unberücksichtigt - für sie gilt unverändert das deutsch-schweizerische bilaterale Sozialversicherungsabkommen.
Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten und in der Schweiz beschäftigt sind, gelten die neuen Regelungen der EU-Verordnung 883/04. Wichtig: Über die Zuständigkeit des Staates, dessen Sozialversicherungssystem auf den betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden ist, entscheidet nicht die Krankenkasse. Ansprechpartner für Arbeitgeber ist in diesen Fällen die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
19.142
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
11.3822
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
9.473
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
9.4581
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
8.746
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
8.468
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
8.120
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
7.168
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
7.13240
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.116
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
12.02.2025
-
Was kommt 2025 auf die Lohnabrechnung zu?
11.02.2025
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
06.02.2025
-
Schwerbehindertenanzeige: Frist bis Ende März
05.02.2025
-
Stolperfallen bei Minijobs und Arbeit auf Abruf
03.02.2025
-
Aktualisierte Regeln 2025 zu den ELStAM
29.01.2025
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
27.01.2025
-
Steuerbefreiung von Jobtickets und Deutschland-Ticket
27.01.2025
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
23.01.20252
-
Unterschiedliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
22.01.2025