SV-rechtliche Fakten zur Debatte über Amateursportler

Die aktuelle Diskussion um die Frage, ob bezahlte Sportler Anspruch auf Mindestlohn haben, verläuft derzeit ohne einen roten Faden. Die Informationen aus dem Ministerium von Andrea Nahles verunsichern eher, als dass sie helfen. Der Unterschied liegt vermutlich schon in der Bezeichnung der Personen, um die es geht. Zu unterscheiden ist zwischen Vertragsamateuren und Zahlungen an Amateursportler. Während Vertragsamateure in der Regel in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind Zahlungen an Sportler, die dem reinen Selbstzweck des Sportvereines dienen, anders zu bewerten. Die Sozialversicherung differenziert ebenfalls in diesem Sinne.
Sportler im Arbeitsverhältnis erhalten Mindestlohn
Die gesetzlichen Mindestlohnbestimmungen sind für alle Personen zu beachten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ausnahmen sind ausdrücklich im Gesetz geregelt. Ausnahmen sind beispielsweise für Personen im Ehrenamt, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung geregelt. Darüber hinaus lassen die Regelungen zum Mindestlohn keinen weiteren Spielraum zu.
Wann ein Arbeitsverhältnis gegeben ist
Sofern zwischen Amateursportlern und Sportvereinen ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, handelt es sich zweifelsfrei auch um ein Arbeitsverhältnis (klassische Vertragsamateure). Damit steht den Vertragsamateuren auch Mindestlohn zu.
Handelt es sich hingegen um Amateursportler, die ausschließlich aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung zu dem Sportverein tätig sind und keine wirtschaftliche Gegenleistung in Erfüllung ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Vereinspflichten erhalten, ist grundsätzlich auch kein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Diese Bewertung hat im jeweiligen Einzelfall durch den Sportverein zu erfolgen. Ein wesentlicher Aspekt sind sicherlich die Höhe der Zahlung an den Vertragssportler und der Grund für die Zahlung. Folgende Indizien könnten für die Annahme sprechen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt: Zahlungen für
- den Ersatz von Aufwendungen,
- zur sportlichen Motivation oder
- zur Bindung an den Sportverein.
Es gilt also folgende Frage zu bewerten: Dient die vom Sportverein an den Amateursportler gewährte Leistung dem Sport oder dient sie darüber hinaus zur Erzielung von Einkünften?
Wann Amateursportler im Sinne der SV beschäftigt sind
Sofern Vertragsamateure in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind sie grundsätzlich auch beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, keine Beschäftigung ohne Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung ist entweder bei der Minijob-Zentrale oder bei der Krankenkasse zu melden. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist die Höhe des Entgelts. Beträgt der Verdienst des Vertragssportlers regelmäßig nicht mehr als 450 EUR im Monat, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und somit um einen Minijob. Verdient er mehr als 450 EUR/Monat, liegt eine sozialversicherungspflichtige mehr als geringfügige Beschäftigung vor.
Amateursportler ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung
Innerhalb der Sozialversicherung wird grundsätzlich angenommen, dass bei Amateursportlern, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, bei Zahlungen bis 200 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird. Insofern liegt bis zu diesem Betrag auch keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vor (vgl. TOP 2 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13.02.13). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Entgeltfreibetrag. Wird der Grenzwert von 200 EUR im Monat überschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Grenzwert übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung bzw. Zuwendung.
Beispiel: Ein Amateursportler erhält monatlich
180 EUR: Keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung
250 EUR: Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem sv-rechtlichen Arbeitsentgelt von 250 EUR.
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