Als duale Studiengänge gelten ausbildungsintegrierte, berufsintegrierte sowie praxisintegrierte duale Studiengänge (auch in der öffentlichen Verwaltung).
Zwischen dem Teilnehmer und dem Kooperationsbetrieb besteht in der Regel ein Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag. Anders als bei Werkstudenten ist bei Teilnehmern an dualen Studiengängen nicht zu prüfen, ob die Hochschulausbildung oder der praktische Teil überwiegt. Dies ist je nach Studiengang mehr oder weniger stark ausgeprägt. Vielmehr wird das duale Studium in der Sozialversicherung als eine Einheit bewertet.
Besonderheiten für das duale Studium
Seit 1.1.2012 sind Dualstudenten als Auszubildende versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für alle anderen Auszubildenden auch:
- Dualstudenten sind auch bei einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR nie geringfügig Beschäftigte.
- Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
- Beträgt das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein (Geringverdiener-Regelung).
- Die Gleitzonenregelung gilt nicht.
Duales Studium ohne Arbeitsentgelt
Wird kein Entgelt gezahlt, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Für die Beitragsberechnung gilt zu diesen Versicherungszweigen dann ein Ausgangswert von monatlich 1 % der Bezugsgröße.
Personengruppenschlüssel im Meldeverfahren
Für die Meldungen gilt: Die Teilnehmer des dualen Studiums sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als "Auszubildende ohne besondere Merkmale" zu melden. Wird allerdings die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten, ist der PGR 121 zu melden. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. In Zeiten, in denen die Teilnehmer überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielen, ist wiederum der PGR 102 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden.
Besonderheiten in der Unfallversicherung
Studierenden sind grundsätzlich während ihrer Aus- und Fortbildung an der Hochschule oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes. Die Länder tragen die Kosten des Versicherungsschutzes. Während der berufspraktischen Phasen sind Dualstudenten bezogen auf die Unfallversicherung allerdings als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Für die Unfallversicherung ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes zuständig. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden die praktischen Ausbildungsabschnitte von ausbildungs- und praxisintegrierten Studiengängen nicht im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt und sind daher getrennt von der theoretischen Ausbildung zu bewerten. Üblicherweise wird das Entgelt während des dualen Studiums fortlaufend auch in den schulischen Lernphasen gezahlt. Allerdings ist es zur Unfallversicherung nicht beitragspflichtig, soweit es auf die Studienphasen entfällt.
Ich suche Monate und finde nicht, was ich brauche, nämlich : welche BGRS bekommen die ausländischen jungen Leute, die mit Work & Holyday-Visum für ein Jahr nach Deutschland kommen. Die alle haben eine Reise Krankenversicherung und dürfen in einem Betrieb nicht länger als drei Monate Vollzeit arbeiten.
1. für einen Minijob und
2. für einen Midijob?
vielen Dank,
M.F.G
Kali
Besonderheiten für diesen Personenkreis sind mir nicht bekannt. Wenn diese jungen Menschen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für diese Personen als Arbeitnehmer und deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung dürfte häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grds. 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).
Eine rechtsverbindliche Bewertung werden Sie durch eine Einzugsstelle (Krankenkasse) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Ich habe meine Ausbildung auf einer Berufsschule abgeschlossen und bin seit 2018 auf einer Akademie (weiterführende Schule basierend auf der Ausbildung). Ich habe dort einen Studentenausweis, jedoch keine Immatrikulation, da ich nicht in einer Hochschule eingeschrieben bin. Ich arbeite trotzdem nebenbei als Werkstudent (ca 650Euro im Monat).
Nun zu meiner Frage: wie bin ich in diesem Fall krankenversichert? Gelte ich als Student? Denn derzeit sieht mich meine Krankenkasse als nicht erwerbstätig.
vielen Dank!
Nina
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen und daher keine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen dürfen.
Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg und welche Auswirkungen Studentenjobs auf den Krankenversicherungsschutz haben können, finden Sie in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html.
Bzgl. einer rechtsverbindlichen Auskunft zu Ihrem Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir werden das Top-Thema entsprechend anpassen. Die aktuellen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten finden Sie auch in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
eine Frage über eine vermutlich falsche Anmeldung als Werkstudentin.
Eine Freundin von mir war während der Ferien kurzfristig(nicht länger als 70 Tage) beschäftigt. Sie war hier als ausländische Studierende innerhalb einem Programm der Beschäftigung, das über die Bundesagentur für Arbeit lief.
Sie hat von Anfang an ein befristeter Vertrag bekommen, wo man nicht wirklich einsehen kann, auf welche Art und Weise sie dort beschäftigt wurde. Es ist nur angekreuzt, dass sie "keine geringfügig entlohnte Beschäftigung" nachgeht, genauer ist es im Vertrag nichts beschrieben.
In der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht, dass sie als Werkstudentin angemeldet wurde. Ist es falsch und sind die Renteversicherungsbeiträge unrecht von ihrem Gehalt abgezogen? Wenn ja, was kann sie dagegen tun? Was diesen Fragen angeht zeigt sich der Arbeitgeber bis jetzt leider weder hilfsbereit noch kompetent...
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu ein Auszug aus unserem Lexikonstichwort Student: Befristete Beschäftigungen (HI3593287): Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihren konkreten Sachverhalt nicht beantworten dürfen. Da es sich hier in erster Linie um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, darf Ihnen die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
auf Seite 2 dieser Serie finden Sie dazu folgende Aussage "Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen."
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Übt der Student Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden in der Woche aus, gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. In diesem Fall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt. Grundsätzlich muss also unterschieden werden, ob das Werkstudentenprivileg noch greift oder der Student als "normaler" Arbeitnehmer gilt. Ist er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, gelten die Grundsätze für geringfügige entlohnte und kurzfristige Minijobs. Grundsätzlich greifen auch hier die Regelungen zur Zusammenrechnung, die Abgabepflichten und die Dokumentationspflichten.
Rechtsverbindlich wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse den konkreten Sacherhalt bewerten.
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion