Der Begriff des Schülers ist sehr weitreichend und wird von vielen Menschen unterschiedlich definiert. Um sozialversicherungsrechtlich als Schüler zu gelten, müssen jedoch die in diesem Kapitel beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein.
Besuch einer allgemeinbildende Schule
Als Schüler gelten in der Sozialversicherung alle Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Das sind insbesondere die Haupt-, Real-, Gesamtschulen und Gymnasien. Ebenfalls dazu gehören bestimmte Sonderformen einzelner Bundesländer, wie z. B. Regelschulen (Thüringen), Erweiterte Realschulen (Saarland), Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt), Verbundene Haupt- und Realschulen (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz), die bayerischen Wirtschaftsschulen sowie Sonder- und Förderschulen.
Wer zählt nicht zu den Schülern?
Wer sich an einer Abendschule weiterbildet oder Kurse an einer Volkshochschule belegt, wird dagegen nicht als Schüler eingeordnet. Schüler an Fachschulen - darunter fallen beispielsweise Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen - gelten sozialversicherungsrechtlich bereits als Studenten. Ist der Schulbesuch an Berufsfachschulen mit einer Beschäftigung verbunden, gelten die Teilnehmer als Auszubildende.
Ende der Schulzeit und anderen Schulformen
Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts. Gibt es keine Prüfung zum Abschluss, endet die Schulzeit mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Schulbesuchs bzw. mit dem letzten Unterrichtstag. Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.