Versicherungsschutz von Saisonarbeitern

Mit Ende des Sommers endet auch die Beschäftigung vieler ausländischer Saisonarbeitnehmer. Bestand in der Beschäftigung Sozialversicherungspflicht, stellt sich die Frage nach dem weiteren Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Grundsätzlich sind Saisonarbeiter versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Saisonarbeiter versicherungsfrei, sofern sie eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Bei ausländischen Arbeitnehmern ist die Versicherungspflicht zudem ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung A1 vorliegt. Mit dieser wird die zeitlich befristete Weiterversicherung in der Sozialversicherung des Heimatlandes nachgewiesen. Die entsprechenden Prüfungen nimmt der Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung vor.

Versicherungsschutz endet mit Abmeldung

Besteht Versicherungspflicht, erfolgt die Anmeldung zu Beschäftigungsbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Bei Beschäftigungsende, erstellt der Arbeitgeber die Abmeldung. Damit endet auch der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Obligatorische Anschlussversicherung

Die Krankenkassen haben nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu prüfen, ob die betreffende Person weiterhin gegen das Krankheitsrisiko abgesichert ist. Besteht keine anderweitige Absicherung, setzt sich die bisherige Versicherung nahtlos als freiwillige Krankenversicherung fort. Dies wird als obligatorische Anschlussversicherung bezeichnet. Besteht eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle, ist diese gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Außerdem muss der Saisonarbeiter seinen Austritt erklären. Die Abmeldung des Arbeitgebers allein ist dafür nicht ausreichend.

Herausforderungen bei Saisonarbeitern

Alle Beschäftigten werden von ihrer Krankenkassen kontaktiert, sobald die Abmeldung des Arbeitgebers vorliegt. Bis dahin sind jedoch viele Saisonarbeiter bereits wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Anfragen der Krankenkassen werden daher nicht beantwortet. Die Kassen führen infolgedessen die bisherige Versicherung fort und fordern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Kehrt derselbe Arbeitnehmer im nächsten Jahr wieder zur Saisonarbeit nach Deutschland zurück, erwartet ihn ein - oft hoher - Beitragsbescheid. Ob und inwieweit dieser dann zu Recht besteht, wird im Einzelfall geklärt.

Praxis-Tipp: Um unnötigen Verwaltungsaufwand und im kommenden Jahr die Verunsicherung des Saisonarbeiters zu vermeiden ist folgendes ratsam: Bei Ende der Beschäftigung sollte die Krankenkasse kontaktiert werden. Mit der Kasse kann geklärt werden, ob und inwieweit eine Anschlussversicherung erforderlich ist. Oft reicht schon eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers aus, bei welchen Arbeitnehmern es sich um Saisonarbeiter handelt. Der Arbeitgeber erleichtert seinen Arbeitnehmern dadurch den Einstieg in der nächsten Saison.

Hilfreich ist auch, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, wann er ins Heimatland zurückgekehrt ist. Eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes dient als guter Nachweis.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Top-Thema Saisonarbeit.


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