Vielpendler-Option lohnt bei häufigen Familienheimfahrten
Bei einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung können Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Hierzu zählen die angemessenen Kosten der Zweitwohnung (Kaltmiete, Nebenkosten, Reinigungskosten etc.), Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels der doppelten Haushaltsführung, Kosten für eine Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) sowie Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer).
Wahlrecht bei vielen Familienheimfahrten
Obwohl dieser Kostenabzug durchaus großzügig erscheint, ist er für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht immer der vorteilhafteste Weg - insbesondere bei wöchentlich mehreren Familienheimfahrten. In diesem Fall kann es sich lohnen, das in R 9.11 Abs. 5 Satz 2 LStR vorgesehene Wahlrecht auszuüben (sog. Vielpendler-Option). Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Komplettabzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten wählen (jeweils mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer).
Beispiel |
Der leitende Angestellte B unterhielt im Jahr 2012 ganzjährig einen doppelten Haushalt. Während seiner 35 Arbeitswochen kehrte er drei Mal wöchentlich an seinen 110 Kilometer entfernten Erstwohnsitz zurück. Ergebnis: Im Rahmen des Komplettabzugs könnte er die Miete für seine Zweitwohnung (möbliertes Zimmer) in Höhe von 1.800 EUR (= 12 x 150 EUR) abziehen, plus die Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe von 1.155 EUR (= 35 Fahrten x 110 km x 0,30 EUR) - insgesamt also 2.955 EUR (= 1.800 EUR plus 1.155 EUR). Entscheidet er sich für die Vielpendler-Option, kann er stattdessen sämtliche Familienheimfahrten mit gesamt 3.465 EUR ansetzen (= 3 Fahrten wöchentlich x 35 Wochen x 110 km x 0,30 EUR). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR und einem Grenzsteuersatz von 42 %, ergibt sich durch die Vielpendler-Option eine Einkommensteuerersparnis von rund 200 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag. |
Wann sich die Vielpendler-Option lohnt
Die Vielpendler-Option ist steuerlich insbesondere dann vorteilhaft, wenn
- der Steuerpflichtige keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen kann (nach Ablauf der Drei-Monats-Frist),
- die Kosten für die Zweitwohnung gering sind und die Kosten für Familienheimfahrten wegen weiter Strecken und häufiger Fahrten hoch ausfallen.
Vielpendler-Option gilt immer für ein Kalenderjahr
Zu beachten ist, dass das Wahlrecht bei der derselben doppelten Haushaltsführung nur einmal pro Jahr ausgeübt werden darf (R 9.11 Abs. 5 Satz 3 LStR). Die Option kann also nicht gezielt nur für die Wochen genutzt werden, in denen häufig zum Erstwohnsitz gependelt wird.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss |
Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten der Zweitwohnung, so mindern diese (steuerfreien) Zuschüsse die abzugsfähigen Aufwendungen - sowohl im Fall des Komplettabzugs, als auch bei Ausübung des Wahlrechts. |
Keine automatische Günstigerprüfung durch Finanzamt
Obwohl das Wahlrecht ausdrücklich in den Lohnsteuerrichtlinien genannt wird, prüfen die Finanzämter bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nicht von Amts wegen, ob der Komplettabzug oder der Ansatz sämtlicher Familienheimfahrten für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Daher ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters, beide Abzugsvarianten vor Abgabe der Einkommensteuererklärung zu prüfen.
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bei Nutzung eines Dienstwagens ist der geldwerte Vorteil für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Familienheimfahrten) monatlich mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Alternativ kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - der geldwerte Vorteil mit dem 0,002-%-Tageszuschlag bewertet werden.
Wird der geldwerte Vorteil als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt, dürfen Sie die Familienheimfahrten (= Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Beste Grüße
Robert Stauder, Haufe Online Redaktion