Tödlicher Sturz ohne Augenzeugen als Arbeitsunfall
Der 1957 geborene Stuttgarter Lkw-Fahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden worden, als er bei einem Unternehmen im Landkreis Ludwigsburg auf die Beladung wartete. Niemand hatte den Unfall gesehen. Bei Aufnahme in das Krankenhaus Marbach gab der Versicherte noch an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Für den konkreten Unfallhergang bestand Amnesie. Er verstarb Anfang Mai 2018 im Klinikum Ludwigsburg an einem Hirninfarkt auf Grund schweren Schädel-Hirn-Traumas.
Berufsgenossenschaft lehnt Halbwaisenrente ab
Die beiden 1999 und 2001 geborenen Söhne, die zusammen mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Versicherten, im Landkreis Esslingen wohnen, beantragten Halbwaisenrenten. Diese Anträge lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab: Ein Arbeitsunfall stehe nicht fest. Ein Sturz aus der Fahrerkabine sei nicht bewiesen. Weiterhin sprächen die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus, er habe Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, für eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei aber nicht versichert.
Pathologisches Gutachten bestätigt Sturz aus größerer Höhe
Nachdem das Stuttgarter Sozialgericht diese Ansicht bestätigt hatte, holte das Landessozialgericht im Berufungsverfahren ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe. In den Ermittlungsakten fand sich die Aussage der erstbehandelnden Ärztin in Ludwigsburg, die unmittelbar nach dem Unfall auf Grund der Verletzungen ebenfalls einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung angenommen - und deshalb die Polizei informiert - hatte. Eine Verursachung durch einen Dritten hatte die Staatsanwaltschaft dann aber ausgeschlossen. Letztlich ergab sich aus Angaben der Kollegen, dass der Versicherte neben - und nicht etwa vor - seinem Lkw, also unterhalb der Fahrertür, aufgefunden worden war.
LSG: Anspruch auf Leistungen gegenüber der Berufsgenossenschaft besteht
Auf der Grundlage dieser Indizien konnte sich der 1. Senat von einem Sturz aus der Fahrerkabine und damit von einem Arbeitsunfall überzeugen. Die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus sprächen nicht ausschlaggebend gegen diese Annahme, weil sie wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie nicht unbedingt richtig waren und ohnehin unklar ließen, ob der Versicherte vor oder nach dem Sturz Kopfschmerzen und Schwindel verspürt hatte.
Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.6.2022, L 1 U 377/21
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