Ulrich Sieber gewinnt wieder gegen die Commerzbank
Die Commerzbank hat den Rechtsstreit um die Abberufung von Personalvorstand Ulrich Sieber auch in zweiter Instanz verloren. Der am 6. November 2013 verkündete Beschluss des Aufsichtsrates sei unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Dienstag (Az.: 5 U 111/14).
Weiterbeschäftigung bleibt wohl aus
Die Bank kann das Urteil per Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) angreifen. Ein Commerzbank-Sprecher erklärte, das Geldhaus werde „die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen“. Dafür sind nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vier Wochen Zeit.
Sieber fordert die Erfüllung seines Vertrags, der noch bis Mai 2017 gelaufen wäre. Faktisch dürfte es auf eine Abfindung hinauslaufen. Commerzbank-Chef Martin Blessing sagte dazu, er könne sich eher nicht vorstellen, dass Sieber wieder in der Bank arbeite.
Das Aktiengesetz verlangt einen „wichtigen Grund“
Die Commerzbank hatte sich Ende 2013 nach monatelangem Gezerre von zwei Vorständen getrennt und dieses Gremium von neun auf sieben Mitglieder verkleinert. Neben Sieber traf es Jochen Klösges, der gemeinsam mit Sieber für die konzerneigene Abbausparte verantwortlich war. Klösges ging den damaligen Angaben zufolge freiwillig.
Zur Begründung hatte die Bank die eingeleitete Streichung Tausender Stellen angeführt: Der Sparkurs könne nicht spurlos am Top-Management vorbeigehen. Das Landgericht Frankfurt urteilte im April, dies reiche für einen Rauswurf Siebers nicht aus. Das Aktiengesetz verlangt für die vorzeitige Abberufung eines Vorstands einen „wichtigen Grund“.
Unzumutbarkeit wurde nicht angeführt
Gegen das Urteil des Landgerichts war die Bank in Berufung gegangen. Das OLG bekräftigte nun, eine Bank dürfe Manager nicht allein deshalb vor die Tür setzen, weil es für sie vorteilhaft sei. Für die Trennung von Sieber habe die Commerzbank keinen „wichtigen Grund“ angeführt - etwa jenen, dass „die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre“.
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