Kündigung eines Amtsmitarbeiters wegen Annahme vergünstigter Speisen: teueres Essen!

Das Gericht sah die verhaltensbedingte Kündigung eines Beschäftigten des Ordnungsamts als wirksam an.
Ordnungsamt-Mitarbeiter bekommt beim Imbiss günstigere Snacks
Dem bei einem Ordnungsamt tätigen Kläger wurde unter anderem Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit vorgeworfen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Beschäftigte mehrfach mit seinem Dienstfahrzeug zu einem Imbiss gefahren, um dort zu deutlich günstigeren Konditionen, als diese allgemein galten, essen zu können.
Die beklagte Stadt kündigte dem Mitarbeiter fristlos und später hilfsweise ordentlich.
Weder als Tatkündigung noch als Verdachtskündigung wirksam
Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die fristlose Kündigung als Tatkündigung für unwirksam. Eine fristlose Kündigung sei zwar regelmäßig statthaft, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für oder bei der Ausführung von Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder entgegen nimmt.
- Allerdings habe vorliegend nur bewiesen werden können, dass der Beschäftigte mehrfach Mahlzeiten zu verbilligten Preisen erhalten habe.
- Die Stadt konnte jedoch nicht beweisen, dass zwischen den Imbiss-Betreibern und dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine Abrede bestand, wonach der Kläger als Gegenleistung die Kunden des jeweiligen Imbiss von einem Verwarnungsgeld verschont hätte.
Hinsichtlich der Verdachtskündigung führte das Gericht aus, dass zwar ein gewisser Tatverdacht vorgelegen hätte, dass der Kläger eine strafbare Handlung begangen habe, dieser Verdacht aber nicht dringend gewesen sei.
Ordentliche Kündigung Vertragspflichtverletzung wirksam
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Stadt zum Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, da der Kläger durch die Annahme von verbilligten Speisen gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht für nicht notwendig, da der Beschäftigte nicht damit rechnen durfte, dass die Stadt sein Verhalten dulden würde.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwog das Interesse der beklagten Stadt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass sich die im Ordnungsdienst tätigen Personen bei der Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen korrekt verhielten.
(ArbG Krefeld, Urteil v. 18.9.2015, 2 Ca 1992/13).
Vgl. zu dem Thema auch:
Betriebsprüfer: Forderung nach Schweigegeld rechtfertigt sofortige Kündigung
Keine außerordentliche Kündigung eines Sparkassenangestellten wegen Annahme einer Erbschaft
-
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
3.8421
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
2.124
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
1.591
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
1.489
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
1.355
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
1.287
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
1.2611
-
Ist das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ein Arbeitsunfall?
883
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
801
-
Arbeitsrechtliche Ermahnung – Rechtswirkung und typische Einzelfälle
688
-
Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung
26.02.2025
-
Anspruch auf Gehaltszahlung nach Kündigung und Freistellung
24.02.2025
-
BAG öffnet den Weg zur digitalen Gehaltsabrechnung
12.02.2025
-
Beweiswert einer ausländischen Krankschreibung
10.02.2025
-
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
03.02.2025
-
Auskunftspflicht der Kinder erst bei über 100.000 EUR Jahreseinkommen
17.01.2025
-
Widerruf einer Homeoffice-Regelung bei 500 km entferntem Arbeitsplatz
02.01.2025
-
Headset-Pflicht für Arbeitnehmer ist mitbestimmungspflichtig
03.12.2024
-
Trotz Kita-Anspruch kein Ersatz privater Betreuungskosten
18.11.2024
-
Wo liegen die Grenzen erlaubter Mitarbeiterabwerbung?
13.11.2024