Anrechnung Studium Rente

Hochschulabsolventen werden bei der Berechnung ihrer Rente schlechter behandelt als Menschen, die Fachschulen oder berufsvorbereitende Maßnahmen durchlaufen haben. Zu Recht, urteilt das SG Karlsruhe, denn die bessere Ausbildung führe zu höheren Verdiensten. Damit könnten Rentenanwartschaften aufgebaut werden. Entsprechende Verfassungsbeschwerden sind bereits gescheitert.

Weil er eine höhere Rente verfassungsrechtlich für geboten hielt, zog ein Rentner vor das SG Karlsruhe. Er wollte seine Schul- und Hochschulausbildungszeiten wie früher üblich mitbewertet wissen. Der Kläger fühlte sich unzulässig schlechter gestellt, weil Zeiten der Berufsausbildung zur Rentensteigerung führen, seine Studienzeit hingegen nicht. Er stützte sein Begehren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG).

Schul- und Studienzeiten werden im Gegensatz zur Berufsausbildung nicht auf die Rente angerechnet

  • Es geht um sog. Anrechnungszeiten, also Zeiträume, in denen der heutige Rentner aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Dazu zählen neben Krankheitszeiten oder Schwangerschaft u.a. die Ausbildungszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (§ 58 SGB VI). Der Besuch einer Fachschule und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus.
  • Die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung hingegen wurde schrittweise heruntergefahren.

Bei Rentenbeginn ab dem 1.1.2009 führen diese Zeiten nicht mehr zu einer Rentensteigerung. Sie werden nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente langjährig Versicherter berücksichtigt.

Anpassung an geänderte demografische Verhältnisse

Die Einschnitte, die vor allem Hochschulabsolventen gegenüber früher schlechter stellen, wurden vom Gesetzgeber im Rahmen der Rentenreform 2003 mit der demografischen Entwicklung begründet. Die Anzahl der Personen im Erwerbsalter sinkt stetig, während die allgemeine Lebenserwartung der Menschen steigt. Vor diesem Hintergrund mussten die Stellschrauben neu gesetzt werden.

  • Dabei mutet man denen, die ein Studium absolviert haben mehr zu als denjenigen, die einen Beruf erlernt haben.
  • Studierte müssen selbst zusehen, dass sie ihre Ausbildungszeiten, in denen sie keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, später ausgleichen.
  • Dafür hätten sie wesentlich bessere Verdienstchancen und könnten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen.
  • Menschen mit Berufsausbildung hätten diese Möglichkeit in der Regel nicht.

Sozialgericht bestätigt Unterscheidung als sachgerecht

Die Karlsruher Sozialrichter wiesen die Klage des Rentners zurück. Sie bestätigten damit die ursprünglichen Überlegungen des Gesetzgebers. Die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Schul- und Hochschulabschluss auf der einen Seite und denen mit „nur“ einer Berufsausbildung sei sachgerecht wegen der regelmäßig besseren Verdienstchancen im Laufe ihres Erwerbslebens. So bleibt es für den Kläger vorerst bei der gezahlten Rente. Er hat noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und die nächste Instanz von seiner Ansicht zu überzeugen.

SG Karlsruhe, Urteil v. 13.10.2017, S 11 R 2205/16, nicht rechtskräftig.


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Hintergrund:

Nach der Neuregelung des § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ab 1. Januar 2005 grundsätzlich nicht mehr rentenerhöhend berücksichtigt.

Mit Verfassungsklagen gegen das System der Anrechnung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bereits mehrere Rentner gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerden gar nicht erst an.

Die Kläger hätten nach Ansicht des Gerichts genauer begründen müssen, warum die verschiedenen Ausbildungen aus ihrer Sicht einheitlich zu berücksichtigen seien.

Die Schul- und Hochschulausbildung als solche begründe noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung und stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar. 

Für eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber könne es außerdem gute Gründe geben (BVerfG, Beschluss v. 18.5.2016, 1 BvR 2217/11 u. a.).