Kinder zum Auswärtsspiel des Vereins gefahren - wer haftet bei Unfall?
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall fuhr die Klägerin ihre Enkelin zu einem Fußballspiel des beklagten Vereins. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Unfall mit ihrem PKW und sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Versicherung des Sportvereins lehnte Zahlung ab
Die Sportversicherung der Beklagten lehnte die angemeldeten Schadensersatzansprüche der Klägerin ab, da nach deren Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer vom Versicherungsschutz umfasst wären. Daraufhin verklagte die Geschädigte den Verein auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt ein Rechtbindungswille
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.
- Nach der Rechtsprechung des Senats sei im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden.
- Entscheidend ist hierbei der Rechtbindungswille, der beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen ist.
- Maßgeblich insoweit sei, wie sich dem objektiven Beobachter, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, das Handeln des Leistenden darstelle.
Der „Bringdienst“ war Angelegenheit der Eltern
In vorliegendem Fall habe die Klägerin die Enkelin aus Gefälligkeit zur Fußballmeisterschaft gefahren. Am Charakter der Gefälligkeit ändere sich auch nichts, wenn die Fahrt nicht nur im Interesse der Enkelin und der sorgeberechtigten Eltern, sondern auch im Interesse des Vereins geschehen ist.
Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Eltern oder sonstigen Angehörigen zu Auswärtsspielen ihrer Mannschaft gefahren, handelt es sich, solange keine anderweitigen Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich um eine reine Gefälligkeiten, welche sich im außerrechtlichen Bereich abspielen.
(BGH, Urteil v. 23.07.2015, III ZR 346/14).
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