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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.02.2008 - 13 UF 6/07

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Verfahrensgang

AG Nauen (Entscheidung vom 27.04.2007; Aktenzeichen 21 F 234/06)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 4.6.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Dem Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Das vom Beklagten beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Beklagte beabsichtigt, nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung mit dem Antrag einzulegen, unter Abänderung des am 27.4.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht jedoch zu Recht der Klage stattgegeben, weil der Beklagte dem im Sinne des § 1602 BGB bedürftigen Kläger - seinem minderjährigen Sohn - gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zuerkannten Höhe Unterhalt schulde. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt. Die hiergegen gerichteten Angriffe ...

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