Beweislage bei Behandlungsfehler und Patienten-Fehlverhalten

In einem Arzthaftungsprozess führen bestimmte massive ärztliche Behandlungsfehler in der Regel zugunsten des Patienten zu einer Umkehr der Beweislast. Doch dieses Beweisführungsprivileg kann entfallen, wenn der Erkrankte selbst ärztliche Empfehlungen ignoriert und dem Erfolg der  Behandlung entgegengewirkt hat.

Es begann mit Schmerzen in der Brust und dem Verdacht auf eine instabile Angina Pectoris und endete etwa vier Wochen später mit dem Tod eines 45-jährigen Mannes aufgrund eines Herzversagens.

Dazwischen lagen Fehldiagnosen von Ärzten und ein Fehlverhalten des Patienten, der sich nicht an die Anweisungen der Mediziner hielt.

Grobe ärztliche Behandlungsfehler nachgewiesen

Vor dem OLG Hamm wurde jetzt verhandelt, ob es wegen der groben ärztlichen Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr kommt, obwohl der Patient massiv gegen die ärztlichen Anweisungen verstoßen hat.

Dass grobe ärztliche Behandlungsfehler im Krankenhaus vorlagen, war nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen nicht zu bestreiten, die Versäumnisse der Ärzte vielfältig:

  • im Rahmen der Anamnese sei es versäumt worden, das Rauchverhalten und den genauen Zeitpunkt, zu dem der Patient, der zum zweiten Mal Schmerzen im Brustkorb (Thorax) verspürt habe, zu erfragen
  • der Patient, der zusätzlich einen erhöhten Cholesterinwert aufwies, sei fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf ausgerichtet worden
  • deswegen sei es versäumt worden, einen zusätzlichen Blutwert (Troponinwert) zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen,
  • zudem versäumten es die Ärzte, dem Mann den blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoff ASS zu geben, was bei dem Verdacht auf eine akute koronare Herzerkrankung der Standard sei

Allerdings konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben war, und ob die festgestellten Behandlungsfehler hierfür mitursächlich gewesen waren.

Wann die Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern nicht greift 

Dser fehlende Nachweis der Ursächlichkeit der Behandlungsfehler ging zu Lasten der Klägerin, der Frau des Verstorbenen. Laut Gericht, kam ihr trotz der groben Behandlungsfehler keine Beweislastumkehr zugute.

Eine solche Beweislastumkehr scheide nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 16.11.2004, VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient:

  • in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachte
  • hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setze
  • dazu beitrage, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne

Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Denn der Mann hatte sich nach der ersten Einweisung ins Krankenhaus sehr uneinsichtig gezeigt. Zum einen hatte er die Klinik nach wenigen Tagen wieder verlassen, entgegen den ärztlichen Rat des Krankenhauses, unter anderem, weil er unzufrieden war, dass am Wochenende keine weiteren ärztlichen Untersuchungen stattfanden.

Tod noch vor zweiter kardiologischen Untersuchung

Als ihn sein Hausarzt zehn Tage später erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung riet, vereinbarte der Mann zwar einen kardiologischen Termin in der Klinik – in vier Tagen. Eine unmittelbare stationäre Aufnahme verweigerte er aber und verstarb noch vor dem vereinbarten Termin.

Fazit des Gerichts: Der Mann habe durch seine stetige Weigerung, sich entsprechend dem ärztlichen Rat zu verhalten, dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt und behandelt werden konnte.

(OLG Hamm, Urteil v. 02.02.2018, 26 U 72/17).


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