Hund kippt Fahrrad - Doggen-Halterin muss Schadensersatz zahlen

Ob die Dogge nur spielen wollte, ist nicht klar. Klar ist allerdings, dass sie ihrer Halterin auf einem Spaziergang entwischte und auf die Klägerin, die ihren Labradormischling per Fahrrad ausführte, zuraste.
Vorsichtsmaßnahme der Doggen-Halterin wirkungslose
Dabei hatte die Halterin der Dogge schon in weiser Voraussicht ihren Hund in einem angrenzenden Feld zwischen die Beine genommen und am Halsband festgehalten, um eine mögliche Konfrontation mit dem Labrador-Mischling und seiner Halterin zu vermeiden. Doch es kam anders. Die Dogge riss sich los und stürzte auf Radfahrerin nebst Hund zu.
Gericht: Labrador war unbeteiligt
Die Klägerin stürzte vor Schreck vom Rad und zog sich erhebliche Knieverletzungen zu. Vor dem Landgericht Osnabrück nahm die Fahrradfahrerin die beklagte Doggen-Besitzerin auf Schadensersatz in Anspruch. Begründung: Die Dogge habe sie zu Fall gebracht. Ihr Hund, der Labrador-Mischling sei an dem ganzen Geschehen völlig unbeteiligt gewesen.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Es entschied, dass die Doggen-Besitzerin für alle Schäden hafte, die der Klägerin durch den Angriff entstanden sind und noch zukünftig entstünden.
Konkret seien sowohl die Voraussetzungen für eine Tierhaltergefährdungshaftung als auch für eine Verschuldenshaftung gegeben.
Keine Mithaftung der Labrador-Halterin
Kritisch war noch die Frage, ob es eine Mithaftung der Klägerin gibt, da die Dogge möglicherweise durch die bloße Anwesenheit des Labradors zum Angriff verleitet worden sei. Das Gericht sah keine Mithaftung der Labrador-Halterin. Begründung: Eine etwaige Verantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung in jedem Fall hinter jene der Beklagten zurück.
Die Doggen-Halterin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein. Doch das OLG Oldenburg sah keine Erfolgsaussichten. Daraufhin nahm die Frau die Berufung zurück, womit das Urteil des Landgerichts rechtskräftig ist.
(OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 09.10.2015 zu 5 U 94/15, LG Osnabrück, Urteil v. 11.06.2015 zu 4 O 2838/14).
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