Europarecht: Gewährleistungsrechte werden harmonisiert

Die EU hat zwei neue Richtlinien verabschiedet. Sie betreffen Kaufverträge über Waren und digitale Inhalte oder Dienste. Der Verbraucherschutz wird gestärkt. Darüber hinaus profitieren kleinere Unternehmen von der Vereinheitlichung innerhalb der EU.

Umsetzungsfrist läuft noch bis Mitte 2021

Die Mitgliedsstaaten der EU haben neue Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz aufbekommen. Bis Ende Mai 2021 müssen sie zwei neue Richtlinien in nationales Recht umsetzen (RL (EU) 2019/770 und RL (EU) 2019/771). Sie betreffen im Wesentlichen die Gewährleistungsrechte für On- und Offline-Einkäufe von Waren und von digitalen Inhalten.

Gleichschaltung der vertraglichen Rechte bei Mängeln

Ziel ist es, die vertraglichen Rechte bei Einkäufen überall in der EU anzugleichen. Es soll völlig egal sein, ob man eine Tastatur im Laden um die Ecke in Berlin, in Frankreich oder aber in einem Onlineshop kauft. Werden Spiele, E-Books, Musikdienste oder ähnliche digitale Inhalte heruntergeladen, gilt dies gleichsam. Das hilft nicht nur Verbrauchern; kleinere Händler trauen sich nach der europaweiten Vereinheitlichung sicher eher, über die Grenzen ihres Landes hinaus ihre Produkte oder Dienste anzubieten.

Europaweit zweistufiges Gewährleistungsrecht

Die Richtlinie für den Warenhandel gilt für sämtliche Waren, auch für Produkte mit digitalen Komponenten (z. B. smarte Kühlschränke). Sie sieht für die Gewährleistung zwei Stufen vor: 

  • vorrangig ist die Nacherfüllung. Schlägt sie fehl, greifen
  • die Sekundarrechte wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Für Deutschland ist das nichts Neues, aber andere Länder wie Kroatien oder Griechenland kennen das bisher nicht.

Beweislastumkehr bei Warenkauf gilt ein ganzes Jahr

Eine Änderung, die auch die deutschen Händler aufhorchen lassen wird, ist die Zeitspanne der Beweislastumkehr, die ein Jahr betragen soll. Tritt in den ersten 12 Monaten ein Mangel auf, wird vermutet, dass er bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag und dem Verkäufer obliegt die schwere Aufgabe zu beweisen, dass dem nicht so war. Aktuell sieht das BGB sechs Monate vor (§ 477 BGB). Für in der Ware enthaltene digitale Elemente oder Dienstleistungen, die fortlaufend geliefert werden, gilt die Beweislastumkehr sogar über die gesamte Vertragslaufzeit. Hinzu kommt, dass der Verkäufer für die digitalen Funktionen regelmäßig Updates liefern muss.

Mindestes zwei Jahre Gewährleistung in ganz Europa

  • Für Neukäufe müssen alle EU-Staaten die Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren einführen, optional können sie eine längere Frist vorschreiben.
  • Bei Gebrauchtwaren soll die Gewährleistungsfrist mindestens ein Jahr betragen.
  • Für digitale Bestandteile stehen dem Verbraucher die Gewährleistungsrechte über die gesamte Vertragsdauer zur Seite.

Gleiche Gewährleistungseckdaten für digitale Produkte und Dienste

Für rein digitale Produkte, Inhalte, Dienstleistungen, also z.B. Cloud-Dienste oder soziale Medien wird der Verbraucherschutz ebenfalls europaweit auf eine gemeinsame Ebene angehoben. Dabei orientiert man sich an den Regeln für den klassischen Warenkauf.

  • So besteht auch hier das zweistufige Gewährleistungssystem.
  • Bei Rücktritt oder Minderung ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen und personenbezogene Daten des Verbrauchers müssen gelöscht werden.
  • Die Gewährleistungsfrist muss mindestens zwei Jahre betragen.
  • Die Beweislastumkehr gilt für ein Jahr.

Updates und unbefristete Gewährleistung bei abonnierten digitalen Diensten

Mit Blick auf die Schnelllebigkeit digitaler Leistungen verpflichtet der EU-Gesetzgeber alle Verkäufer zur Bereitstellung von Updates. Liefern die sie nicht, wird das Produkt oder die Dienstleistung mangelhaft. Ist die Lieferung eine Dauerleistung wie z.B. ein Streaming-Abo für Musik oder Filme, hat der Nutzer seine Gewährleistungsrechte inklusive Beweislastumkehr für die gesamte Dauer der Vertragsverhältnisses.

Beide Richtlinientexte wurden am 22. Mai 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das war der Startschuss für die Mitgliedstaaten, die Inhalte innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.

[Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen  = RL (EU) 2019/770; Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG = RL (EU) 2019/771]

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