Haftung für Mietwagenübergabe an ungeeignetem Ort

Eine Mietwagenfirma gibt als Rückgabeort einen Teil einer Tiefgarage an, in dem die Decke deutlich zu niedrig für den entliehenen Transporter ist. Muss der Entleiher trotzdem einen Teil des Schadens übernehmen, weil er die entsprechende Höhenbegrenzung übersehen hat?

2,66 Meter hoch war der Transporter, den ein Mann bei einer Mietwagenfirma entliehen hatte. Abgeben sollte er das Fahrzeug in einer Tiefgarage, deren Einfahrtshöhe immerhin 3,70 Meter beträgt.Dort, wo die Parkplätze des Autovermieters sich befanden, betrug die Durchfahrtshöhe in der Tiefgarage allerdings nur 1,98 Meter.

Mietauto bleibt an Decke der Tiefgarage hängen

Als der Mann den gemieteten Transporter abstellen wollte, fuhr er in die Tiefgarage ein und übersah auf dem Weg in den hinteren Teil der Garage, dass die zulässige Durchfahrtshöhe dort nur 1,98 Meter betrug, also zu niedrig war für den gemieteten Transporter.

Er blieb mit dem Mietlaster an Leitungen hängen, die unter die Decke gehängt waren, mit der Folge, dass das Dach des Fahrzeugs eingedrückt wurde.

Muss der Entleiher einen Teil des Schadens übernehmen?

Vor dem Amtsgericht München musste die Frage geklärt werden, ob dem Mann eine einfache oder eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Der Autovermieter ging von einer groben Fahrlässigkeit aus und klagte auf einen anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,41 Euro.

  • Argumentation des Autovermieters: Nach den Mietbedingungen entfalle die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis.
  • Der beklagte Kunde dagegen war der Ansicht, ihm sei lediglich eine einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife. Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

Entscheidende Haftungsfrage: Einfache oder grobe Fahrlässigkeit des Entleihers?

Aus Sicht des Gerichts entscheidend für die Annahme einer einfachen anstatt einer groben Fahrlässigkeit waren folgende Aspekte:

  • Der Autovermieter hatte dem Beklagten die Tiefgarage explizit als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt,
  • obwohl sie im Ergebnis gar nicht dazu geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben.
  • Sämtliche Bereiche der von dem Autovermieter genutzten Garage waren von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar.

Nicht fahrlässig genug für grobe Fahrlässigkeit

Zwar gab es in der Garage eine gut sichtbare Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage, die der Mieter des Lasters mit der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und darauf hin nochmals hätte nachfragen können. Deshalb müsse er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen lassen.

  • Es sei bei der Qualifizierung der Nachlässigkeit allerdings zu berücksichtigen,
  • dass der Beklagte im Vertrauen darauf, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort,
  • schlicht der Beschilderung gefolgt sei, die die Parkplätze des Autovermieters auswies.

Indem der Mann die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.

Fazit: Aufgrund einer nur einfachen Fahrlässigkeit muss der Mann keinen anteiligen Schadensersatz leisten.

(AG München, Urteil v. 14.03.2018, 242 C 23969/17).

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Hintergrund:

  • Grob fahrlässig handelt, wer schon "einfachste, ganz nahe Überlegungen" nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
  • § 276 BGB: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt".

Schlagworte zum Thema:  Fahrlässigkeit, Schadensersatz