Wie viel Zeit darf sich ein Versicherer mit der Schadensregulierung lassen?

Ein Lkw, der bei einem portugiesischen Haftpflichtversicherer versichert war, verursacht einen Unfall mit einem Pkw. Gut drei Monate nach dem Unfall erkennt der Versicherer die Klageforderung an.
Zeitlicher Ablauf von Unfall und Schadensregulierung
- 14.09.2015: Unfalltag
- 25.09.2015: Der Kläger beziffert seinen Schaden gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V.
- 12.10.2015: Der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. teilt die Namen und Anschriften der Beklagten und des inländischen Regulierungsbeauftragten mit
- 17.11.2015: Klageerhebung
- 07.12.2015: Schriftliche Zustellung der Klage beim Versicherer
- 21.12.2015: Kfz-Versicherer erkennt Klageforderung an
Die Parteien stritten sich darum, wer die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. Grundsätzlich gilt laut § 93 ZPO: Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.
Versicherer muss genügend Zeit zur Beurteilung haben
Hierbei ist zu beachten, dass es keine Veranlassung zu einer Klageerhebung gibt, solange ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann. Denn in so einem Fall beruht das Nichtzahlen auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand.
Wie viel Zeit hatte also der Haftpflichtversicherer, um den Sachverhalt zu prüfen?
- Vier bis sechs Wochen, selbst bei einfachen Sachverhalten und zwar ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
- Zudem muss dem Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Zeit für interne Ermittlungen eingeräumt werden, um den maßgeblichen ausländischen Haftpflichtversicherer zu bestimmen – der Lkw-Fahrer hatte den Unfallort nämlich einfach verlassen –, zwei Wochen sind hier realistisch.
- Der beklagten Versicherung musste deshalb eine Zeit von acht Wochen seit der erstmaligen Bezifferung des Schadens zugestanden werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass vor dem 20.11.2015 von der Versicherung keine Entscheidung zur Regulierung erwartet werden konnte. Diese Frist war bei Klageerhebung am 17.11. offensichtlich noch nicht ausgeschöpft.
Fazit: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da er voreilig Klage erhoben hat.
(LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2016, 13 T 3/16)
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