Wie lange darf sich eine Kfz-Versicherung die Zeit lassen?
Für Auto-Haftpflichtversicherungen ist es das tägliche Brot: Die Regulierung von Unfallschäden. Daraus leitet sich aber nicht ab, dass sie Ansprüche im Eilverfahren bearbeiten müssen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Versicherer genügend Zeit gegeben werden muss, den Schadenfall zu bearbeiten. Geschädigte Autofahrer, die das nicht berücksichtigen, haben mit einer Klage kaum Aussicht auf Erfolg.
Vier Wochen Prüffrist waren zu kurz
Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Autofahrer der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers nur vier Wochen Zeit gelassen, um seinen Anspruch zu bearbeiten, bevor er eine Klage beim LG Köln einreichte. Diese Prüffrist von vier Wochen war zu kurz, entschied das Gericht.
Generell gilt: Im Schadensersatzrecht hat ein Beklagter keinen Anlass zur Klage gegeben, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat.
Die Rechtsprechung geht bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen davon aus, dass einer Versicherung ein Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen zugestanden werden muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 09.01.2001, 1 W 3378/98). Dieser Zeitraum ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls.
Für Verkehrsunfälle gelten besondere Maßstäbe
Für Verkehrsunfallsachen gelten im Haftpflichtprozess nochmals besondere Maßstäbe. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass bei Haftpflichtversicherern zahlreiche Schadenfälle auflaufen. Zudem ist die Versicherung über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert. Sie muss sich deshalb darauf verlassen, welche Informationen der Versicherungsnehmer an sie weitergibt.
Zudem wird von der Rechtsprechung berücksichtigt, dass Schadenfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was Mindestverzögerungen zur Folge habe.
Im vorliegenden Fall gab es noch weitere Umstände, die dazu führten, dass das Gericht der Versicherung eine längere Prüffrist als vier Wochen zubilligte. So fehlte beispielsweise die Stellungnahme des Fahrers des Mietfahrzeugs der beklagten Versicherung trotz mehrfacher Mahnung. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte sei die Regulierung für die Versicherung aber nicht möglich gewesen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, 22 W 12/09), so das OLG Köln.
Gericht sieht keinen Anlass für Klage
Einen weiteren Punkt, der für eine „verfrühte“ Klage sprach, sah das Gericht in der Tatsache, dass der Kläger keine Sachstandsanfrage bei der Versicherung eingereicht hatte. Auch sei ein ausdrückliches Regulierungsverlangen nicht erkennbar gewesen.
Im Ergebnis musste der Kläger die Kosten für den Rechtsstreit tragen. Die Beklagten hätten dem Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, befand das Gericht.
(LG Köln, Urteil v. 23.09.2011, 2 O 203/11).
Weitere News zum Thema:
Wann liegt versicherungsrechtlich eine Zerstörung eines Fahrzeuges vor?
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024