Keine Rückgabeanspruch für Geschenke bei Beziehungsende
Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den Parteien bis auf die Tatsache des Bestehens einer zeitweisen ehelichen Lebensgemeinschaft fast alles streitig war. Im Rahmen dieser Gemeinschaft zog der männliche Partner im Januar 2015 vorübergehend in die Wohnung seiner Partnerin. Im Sommerurlaub erstand er für beide Partner Ringe, die beide aber nie getragen haben. Im April 2015 erwarben die Parteien einen PKW Mini One nebst Winterreifen und Alufelgen zum Kaufpreis von ca. 6.000 Euro.
Partner verlangt „geschenkten“ Mini zurück
Nachdem die Beziehung beendet war, forderte der männliche Partner von seiner Partnerin Herausgabe des gekauften Pkw. Als diese sich weigerte, reichte er Klage zunächst beim Familiengericht ein. Begründung: Den Mini habe er seiner Partnerin mit Rücksicht auf die bestehende Verlobung und die geplante Eheschließung geschenkt, damit diese nach dem geplanten Umzug in seine Eigentumswohnung ihre Arbeitsstätte noch bequem erreichen könne. Erst nachträglich sei aus diesem Grund seine Partnerin in dem Kfz-Kaufvertrag als Käuferin ausgewiesen worden.
Lediglich eine „On-off-Bezeihung“?
Die Beklagte wehrte sich mit der Behauptung, ein Verlöbnis habe nie bestanden. Die Partnerschaft sei bestenfalls als „On-Off- Beziehung“ zu qualifizieren. Bei den Ringen habe es sich lediglich Partnerschaftsringe gehandelt, keinesfalls um Verlobungsringe. Das Fahrzeug sei im wesentlichen mit ihrem Geld gekauft worden, das sie zum Teil von ihrer Mutter, zum anderen Teil von ihrem Bruder erhalten habe. Mit Beschluss vom 30.6.2016 stellte das Familiengericht fest, dass zwischen den Parteien kein Verlöbnis besteht und hat den Rechtsstreit an das LG Köln verwiesen.
LG hält die strittigen Punkte für unerheblich
Nach Auffassung des LG kam es auf die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen für die Entscheidung nicht an. Selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers zu Grunde lege, sei der von diesem geltendgemachte Rückgabeanspruch nicht gerechtfertigt.
Eine Zuwendung ist noch keine Schenkung
Ein Anspruch gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) komme nicht in Betracht, da keine Schenkung vorliege. Auf Lebenspartnerschaften seien die Regelungen für Zuwendungen unter Eheleuten entsprechend anzuwenden. Unter Ehegatten liege eine Schenkung nur dann vor,
- wenn eine Zuwendung unentgeltlich im Sinne echter Freigebigkeit erfolge
- und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft sei.
- Sei die Zuwendung an die Vorstellung geknüpft, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, handle sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine so genannte ehebedingte Zuwendung.
Die Zuwendung des Kraftfahrzeugs sei eindeutig an die Vorstellung geknüpft gewesen, dass die Lebensgemeinschaft fortbestehe und in eine Ehe mündet, so dass die Vorschriften über die Rückgewähr einer Schenkung nicht anwendbar seien.
Kein konkludenter Gesellschaftsvertrag
Ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch auf Rückgabe gemäß § § 730 ff BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Parteien keinerlei Umstände vorgetragen hätten, die auf den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in Bezug auf den Erwerb des PKW schließen ließen.
Kein Rückgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Das LG stellte klar, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB auf Zuwendung unter Lebenspartnern nur unter engen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen seien.
- So setze ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung voraus, dass Leistungen in Rede stünden, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Erforderlich sei die finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg.
- Dies sei in der Regel nur anzunehmen, wenn eine Zuwendung deutlich über das hinausgehe, was in der Gemeinschaft Tag für Tag benötigt werde, zum Beispiel wenn einer der Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt habe, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil v. 9.7.2008, XII ZR179/05).
- Eine solche Partizipation durch den Kläger sei aber schon nach dem Vortrag des Klägers selbst nicht vorgesehen gewesen, da der PKW allein von der Beklagten benutzt werden sollte, um auf diese Weise besser ihren Arbeitsplatz erreichen zu können
Verbleib des Mini bei der Beklagten ist für Kläger verkraftbar
Auch einen möglichen Anspruch gemäß § 313 BGB lehnte das Gericht ab. Dieser Ausgleichsanspruch bestimme sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und komme dann in Betracht,
- wenn einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung die Zuwendung diene, werde Bestand haben.
- Ein korrigierender Eingriff sei nach dieser Vorschrift aber nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben schlechterdings nicht zuzumuten sei.
- Für diese Annahme fehlte es nach Auffassung der Kammer schon an der hierfür erforderlichen erheblichen finanziellen Bedeutung des zugewendeten PKW. Der gezahlte Preis sei zwar kein Pappenstiel, jedoch unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Beklagten nicht von solch eminenter Bedeutung, dass eine Versagung der Rückgabe für den Beklagten unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schlicht unerträglich sei.
Winterreifen und Felgen noch als Zugabe obendrauf
Mit diesen Argumenten wies das LG nicht nur die Klage komplett ab, sondern gab darüber hinaus der Widerklage der Beklagten auf Herausgabe der zusammen mit dem PKW erworbenen Winterreifen nebst Felgen statt. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte an den Felgen ebenfalls Eigentum erworben hatte, und zwar entweder durch originären Erwerb unmittelbar vom Veräußerer oder über die anschließende Zuwendung des Klägers.
Für den Kläger endete das gerichtliche Verfahren somit mit einem Misserfolg auf ganzer Linie.
(LG Köln, Urteil v. 23.6.2017, 3 O 280/16)
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