Gaben an Lebensabschnittspartner - geschenkt oder nur unentgeltlich zugewandt?
Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung zu einem schwierigen Rechtsgelände verabschiedet. Es geht um die Rückforderung einer Schenkung zwischen Lebens(abschnitts)partnern nach der Trennung.
Fürsorglicher Lebenspartner beschenkt unstete Partnerin
Vor einer längeren gemeinsamen Reise wollte ein Rentner im Jahre 2007 seine Lebensgefährtin, mit der er seit dem Jahr 2003 zusammen lebte, finanziell absichern. Er überschrieb ihr einen Sparbrief im Wert von 25.000 EUR. Bereits kurz nach der Reise trennte sich die Lebensgefährtin im Jahr 2008 wieder von dem Rentner und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Der Rentner verlangte daraufhin die Rückgabe des Sparbriefes bzw. nach dessen Fälligkeit die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages und zog vor Gericht. Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen ging der Rentner bis zum BGH.
OLG sah keinen Grund für Rückgabe
Das OLG hatte sich in seiner Entscheidung an die Grundsätze angelehnt, die der BGH in den achtziger Jahren für die nichteheliche Lebensgemeinschaft entwickelt hatte. Hiernach entspricht es nicht dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, den Partnern für den Fall der Trennung eine Entschädigung oder gar ein Rückgewährsrecht für im Interesse der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen zuzubilligen. Solche unentgeltliche Leistungen seien als Schenkungen anzusehen, die grundsätzlich nicht zurückverlangt werden könnten.
BGH trifft Grundsatzentscheidung
Nach dem jetzigen Urteil des BGH ist diese Rechtsprechung überholt. Wendet ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen etwas zu - so der BGH –, so sei die Zuwendung jedenfalls dann nicht als Schenkung einzuordnen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dient. Dies könne auch der Fall sein, wenn die Zuwendung in der Absicht erfolge, den Lebenspartner über den Tod des Zuwendenden hinaus abzusichern. Hierin komme die Solidarität der Lebenspartner und deren enge innere Verbundenheit zum Ausdruck.
Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung
Die unbenannte Zuwendung ist ursprünglich vom BGH als Rechtsinstitut für Zuwendungen unter Ehepartnern entwickelt worden, die - so der BGH – unter dem stillen Vorbehalt des Fortbestandes der Ehe erfolgten (BGH, Urteil v. 28.03.2006, X ZR 85/04). Es handele sich hierbei um ein eigenständiges familienrechtliches Rechtsverhältnis. Der BGH betonte allerdings auch, dass eine Zuwendung nur ausnahmsweise zurückgefordert werden könne.
- Voraussetzung sei immer, dass es für den zuwendenden Partner unzumutbar sei, dass die Vermögensverhältnisse so bleiben, wie sie sich nach der Zuwendung abbilden.
- Voraussetzung sei weiter, dass die Zuwendung noch vorhanden sei. Es existiere kein allgemeines Rückforderungsrecht bei enttäuschter Liebe.
Zweck der Zuwendung ist maßgebend
Nach dieser Rechtsprechung ist der Zweck einer Zuwendung maßgeblich für einen möglichen Rückforderungsanspruch. Aufwendungen beispielsweise für die gemeinsame Lebensführung können nach dieser Rechtsprechung nicht zurückgefordert werden. Im konkreten Fall wäre eine Zahlung von 25.000 € in die Reisekasse einer Rückforderung nicht zugänglich gewesen.
Gesamtzusammenhang sehen
Vorliegend war der zuwendende Rentner nach Auffassung des BGH bei der Zuwendung erkennbar davon ausgegangen, dass die Partnerschaft Bestand habe und die Zuwendung der Festigung des Zusammenlebens und der gegenseitigen Versorgungsgemeinschaft diene. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Rentner etwa zeitgleich testamentarisch bestimmt habe, dass im Falle seines Todes die Lebenspartnerin einen Betrag von 15.000 EUR zusätzlich aus seinem Vermögen erhalten solle. Dies war verbunden mit der Auflage für die Lebenspartnerin, sein Grab anzulegen und zu pflegen.
Im Gesamtkontext stellte sich die Zuwendung des Sparbriefes nach Auffassung des BGH damit als eine Absicherung der Versorgung der Lebenspartnerin der, die gleichzeitig mit Verpflichtungen aus der gemeinsamen Verantwortung für das Zusammenleben über den Tod hinaus verbunden war. Mit der Trennung war diese Verantwortungsgemeinschaft erloschen, und damit nach Auffassung des BGH die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung gemäß § 313 BGB entfallen. Der Rentner bekam also sein Geld zurück.
(BGH, Urteil v. 06.05.2014, X ZR 135/11).
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