Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Ausgleich für Investitionen in das Haus der Ex?
Das Scheitern einer Ehe ist rechtlich geregelt, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften findet die wirtschaftliche Auseinandersetzung auf dünnem Eis statt. Wurde etwas geschenkt oder im Vertrauen auf eine gemeinsame Zukunft investiert?
BGH gibt Ausgleichsanspruch nach dem Scheitern einer Beziehung
Der BGH hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen (BGH, Urteil v. 9.7.2008, XII ZR 179/05 und zuletzt Urteil v. 6.5.2014, X ZR 135/11) die Rechtsposition von Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gestärkt:
- Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben auch sie grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach dem Scheitern ihrer Beziehung.
- Gemeinschaftsbezogene – bzw. sog. unbenannte – Zuwendungen können dann z. B. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
- oder der ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB – Zweckverfehlung)
zurückverlangt werden.
Kläger fordert finanzielle Aufwendungen von Ex-Partnerin zurück
In den Jahren 2012 bis 2014 führten der Kläger und die Beklagte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und lebten zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn im Haus der Beklagten, die ihre Immobilie mit ca. 1.000 EUR monatlich finanzierte.
- Der Kläger zahlte in dieser Zeit keine Miete, beteiligte sich jedoch finanziell an anderen Anschaffungen.
- Unter anderem zahlte er 3.000 EUR für das Esszimmer und einen neuen Terrassenbelag, 1.000 EUR für einen Trockner und 15.000 EUR für eine Doppelgarage, die zusätzlich zu einer bereits existierenden Garage errichtet wurde.
- Nach der Trennung und seinem Auszug verklagte der Mann seine Ex-Partnerin und forderte die Rückzahlung von insgesamt 30.000 EUR.
Schenkungen statt gemeinschaftsbezogene Zuwendungen
Das Landgericht Coburg wies die Klage mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass es sich bei seinen Zahlungen um gemeinschaftsbezogene Zuwendung handelte. Voraussetzung dafür sei, dass
- die Aufwendungen über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und
- gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird.
Für diverse Bauarbeiten und das Garagenfundament konnte der Kläger im Prozess keine entsprechenden Rechnungen vorlegen und damit schon die Zahlung nicht ausreichend nachweisen. Der Kläger konnte das Gericht auch bezüglich der anderen unstreitigen Zahlungen nicht davon überzeugen, diese als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen anzusehen. Daher gingen die Richter insgesamt von einer Schenkung aus, die der Kläger nicht zurückverlangen kann.
Ersatz für nicht gezahlte Miete
Nach Auffassung des Gerichts sei zudem insbesondere der Betrag, den der Kläger für die Doppelgarage gezahlt hatte, als Ersatz für die nicht gezahlte Miete anzusehen. Hierbei setzte das Gericht einen geschätzten Betrag von 12.000 EUR für die zwei Jahre des gemeinsamen Wohnens an. Auch die darüber hinausgehenden 3.000 EUR waren nach Abwägung beiderseitiger Interessen aus Billigkeitsgründen nicht zurückzuzahlen. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers seien ausreichend komfortabel. Im Gegensatz dazu müsse die Beklagte jedoch ihre Kreditverbindlichkeiten für das Haus bedienen und sei nach der Trennung nunmehr auch alleinerziehend. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Verpflichtung der Mutter zum Vermögensausgleich unbillig.
(LG Coburg, Urteil v. 17.12.2015, 22 O 400/15).
Vgl. zu dem Thema auch:
Umbau des Elternhauses der Lebensgefährtin
Gaben an Lebensabschnittspartner - geschenkt oder nur unentgeltlich zugewandt?“
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