Betriebskosten: Ausnahmsweise muss Vermieter Belegkopien versenden
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin Nachzahlungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Die Mieterin ist 82 Jahre alt und sehbehindert. Außergerichtlich hat für die Mieterin der Mieterverein mit der Vermieterin korrespondiert.
Die Mieterin verweigert die Nachzahlung u. a. deshalb, weil die Vermieterin sich geweigert habe, ihr die Belege, die den Abrechnungen zugrunde liegen, in Kopie zu übersenden und sie die Abrechnungen deshalb nicht habe prüfen können.
Entscheidung
Das AG Dortmund gibt der Mieterin Recht. Die Mieterin muss schon deshalb keine Nachzahlung leisten, weil die Vermieterin keine Belegkopien übersandt hat.
Grundsätzlich kann der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung nicht verlangen, dass ihm der Vermieter Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung übersendet. Anders ist dies jedoch, wenn die Einsichtnahme in die Belege für den Mieter unzumutbar ist.
Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier als gegeben. Der Mieterin war es wegen ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Sehbehinderung nicht zumutbar, die Belege bei der Vermieterin einzusehen. Sie konnte auch nicht darauf verwiesen werden, einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein hiermit zu beauftragen. Hinsichtlich des Mietervereins hat dieser unstreitig angegeben, zu dieser Leistung nicht in der Lage zu sein. Wegen der Kosten, die damit verbunden wären, war es der Mieterin auch nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt mit der Belegeinsicht zu beauftragen.
(AG Dortmund, Urteil v. 12.10.2011, 411 C 3364/11)
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