Vermieterfreundliches Urteil zur Mängelbeseitigung bei Schimmel
Es ging um Schimmel in der Mietwohnung. Schimmelbefall ist bei Mietern wie Vermietern gleichermaßen gefürchtet. Hier war die gesamte Wohnung, die ein Münchener Ehepaar gemietet hatte, davon befallen. Der Vermieter hatte allerdings "die Ruhe weg" und ging das Thema sehr minimalistisch an.
Zäher Schimmel
Der Vermieter ließ den Hausmeister mit Schimmelbeseitigungsspray anrücken, eine Methode von der das Ehepaar keine nachhaltige Wirkung erwartete. Die Eheleute behielten Recht. Nach ein paar Monaten war der Schimmel wieder da. Die Eheleute verlangten nun eine grundlegende Beseitigung der Ursachen.
Halbherzige Schimmelbekämpfung
Der Vermieter hielt nun ein Überstreichen der Wände für das richtige Mittel. Auch in diese, nach Auffassung der Mieter eher oberflächliche Maßnahme, hatten sie wenige Vertrauen. Dies teilten sie dem Vermieter schriftlich mit und behielten sich die fristlose Kündigung für den Fall wiederholten Schimmelbefalls vor. Drei Monate nach dem Anstrich war es wieder so weit. Wegen der mit dem erneuten Schimmelbefall verbundenen Gesundheitsgefahren kündigten die Mieter fristlos und verlangten Schadensersatz: 500 EUR für den Umzug, 1.713 EUR Maklerkosten und 101 EUR für eine Arbeitsplatte.
Ein unwissender Vermieter kann nichts veranlassen
Nach Auffassung des mit der Sache befassten AG hatten die Eheleute eine unabdingbare Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht erfüllt: Sie hatten den erneuten Schimmelschaden nicht angezeigt und dem Vermieter damit keine Möglichkeit zur Abhilfe eingeräumt. Da sie den Vermieter vor Ausspruch der Kündigung über den wiederholten Schimmelbefall nicht informiert hätten, hätte dieser mangels Kenntnis den Schaden auch nicht beheben können.
Nur wer einen in den Mieträumen aufgetretenen Mangel rüge und dem Vermieter damit die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels einräume, könne bei Fehlschlagen der Nachbesserung Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dieser Grundsatz folgt nach Auffassung des AG unmittelbar aus § 536 c Abs. 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Mieter weder Minderung noch Schadenersatz verlangen, wenn er es unterlässt, einen Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Gemäß 536 c Abs. 2 BGB kann sogar der Mieter seinerseits für die Folgen einer nicht rechtzeitigen Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig werden.
Überstreichen war geeignete Maßnahme zur Schimmelbeseitigung
Diese Verpflichtung zur erneuten Mängelanzeige gilt nach Auffassung des AG jedenfalls dann, wenn der Vermieter davon ausgehen durfte, durch eine vorangegangene Beseitigungsmaßnahme für eine dauerhafte Behebung der zuvor angezeigten Mängel gesorgt zu haben. Dies sei im Fall der Beseitigung von Schimmelbefall durch Malerarbeiten unzweideutig gegeben. Daher sei es für die Eheleute zumutbar gewesen, den Mangel erneut anzuzeigen und den Vermieter zur Abhilfe aufzufordern. Da sie dies unterlassen hatten, wies das AG die Klage komplett ab.
Nicht nur für Wohnraum
Die Sprecherin des AG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung nicht nur für Wohnraum, sondern auch für die Vermietung von Gewerbeflächen gelte. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(AG München, Urteil v. 08.11.2011, 431 C 20886/11).
Hinweis: Etwas nachdenklich stimmt, dass das Gericht für die Beseitigung eines immerhin wiederholt aufgetretenen großflächigen Schimmelbefalls die Durchführung von Malerarbeiten, die i.d.R. die Ursachen eines Schimmelbefalls nicht beseitigen, für eine geeignete Maßnahme hält.
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