Was tun, wenn der Mieter verschwindet?
Vorsicht beim Räumen einer Mieterwohnung!
Eine Vermieterin aus Wiesbaden machte bei einem Verdacht auf einen Mietnomaden in Eigenregie kurzen Prozess: Sie warf dem verschwundenen Mieter die fristlose Kündigung in den Briefkasten. Als sich der Mieter nicht rührte, öffnete sie einen Monat später die Wohnung und entsorgte einen großen Teil seiner Wohnungseinrichtung. Den Rest lagerte sie bei sich ein. Als der Mieter wieder auftauchte, wollte er von der Vermieterin 62.000 EUR Schadenersatz plus Gutachterkosten haben, weil sie seine Sachen entfernt, beschädigt oder verschmutzt hatte. "Das ist unerlaubte Selbsthilfe", urteilte dann auch der BGH (Urteil v. 14.07.2010, VIII ZR 45/09), obwohl die Vermieterin gekündigt hatte und dem Mieter kein Besitzrecht mehr zustand.
Welche Schritte sind sinnvoll?
Auch wenn die Situation ärgerlich und unbefriedigend scheint, muss der Vermieter bei einem verschwundenen Mieter - notfalls per öffentlicher Zustellung - eine Räumungsklage einreichen. Greift der Vermieter stattdessen zur verbotenen Selbsthilfe, muss er auch für den daraus entstehenden Schaden aufkommen.
Mieterwohnung nicht ohne Räumungstitel leer räumen
Wer ohne einen Räumungstitel die Mieterwohnung leer räumt, den trifft eine Obhutspflicht über die ausgeräumten Gegenstände. Dazu gehört, dass Sie eine Bestandsliste aufstellen und darin auch den Wert der Gegenstände im Einzelnen festhalten.
Wer das versäumte, steckt in misslichen Beweisnot, wenn der Mieter seine Einrichtung in Nachhinein in rosigem Licht sieht und über Antiquitäten und ähnliches fabuliert. Kann der Vermieter nicht durch Zeugen, Fotos etc. beweisen, dass der Schaden tatsächlich geringer ist als die vom Mieter behaupteten 62.000 EUR, wird das Gericht notfalls eine Mindestschätzung durchführen. Das wird dann u.U. sehr teuer.
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