Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss rechtzeitig gerügt werden


Gehörsverstoß muss vom Anwalt rechtzeitig gerügt werden

Vorsicht ist geboten, bezüglich einer Regressfalle für Anwälte, die der BGH in einer aktuellen Entscheidung ausformuliert hat. Erlässt das Berufungsgericht einen Hinweisbeschluss, in dem es ankündigt, die Berufung abzuweisen, muss der Anwalt die Gehörsverletzung innerhalb der Stellungnahmefrist erheben.

Rügt der Anwalt nicht innerhalb der Frist zur Stellungnahme, wird laut BGH auch die Revision wegen zu spät gerügtem Gehörsverstoß abgeschmettert.

Gehörsverletzung erst in Nichtzulassungsbeschwerde gerügt

Diese Erfahrung musste ein Anwalt machen, der für seinen Mandanten Schadensersatz in einer Kapitalanlagesache eingeklagt hatte. Erstinstanzlich verlor er ebenso wie die Berufung.

  • Das Berufungsgericht hatte den Anwalt gewarnt und in einem Hinweisbeschluss kundgetan, die Klage abzuweisen.
  • In der Stellungnahmefrist versäumte es der Anwalt, eine erstinstanzliche Gehörsverletzung zu monieren.
  • Erst im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde machte er geltend, das erstinstanzliche Gericht habe seinen Vortrag teilweise übergangen
  • und darauf verzichtet, die von ihm als Zeugin benannte Ehefrau zu vernehmen.

Anwalt missachtet Subsidiaritätsgrundsatz

Der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes stehe der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen, befand der BGH.

Gleiches gelte hinsichtlich des Vorwurfs, das Berufungsgericht habe eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf verzichtet habe, die vom Kläger als Zeugin benannte Ehefrau zu hören.

„Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern“,

betonten die Karlsruher Richter. Diese Sichtweise entspreche dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat.

Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nutzen

  • Die Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Stellung zu nehmen, diene nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren.
  • Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels zu äußern.

„Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Gehörsverletzung im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügt. Dies würde der mit der Einführung des § 522 ZPO bezweckten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen und die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zulasten der in erster Instanz obsiegenden Partei verzögern“,

stellte der Bundesgerichtshof klar.

(BGH, Beschluss v. 17.3.2016, IX ZR 211/14).