Zwangsverwaltervergütung: Angemessenenheit des Stundensatzes

Der BGH hatte über die Höhe einer Zwangsverwaltervergütung zu entscheiden. Die Vorinstanz hatte – vergeblich – auf einen verbindlichen Richtwert für den Stundensatz bei durchschnittlicher Schwierigkeit gehofft, da die Amtsgerichte uneinheitlich entscheiden. Deren Sätze rangieren zwischen 65 und 75 Euro.

65 Euro für (unter-)durchschnittlich schwierige Tätigkeit

Ein Rechtsanwalt wurde mit der Zwangsverwaltung einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bestellt. Der Gebäudekomplex war nur vorläufig versichert; der Zwangsverwalter sollte daher eine risikogerechte Versicherung abschließen. Miet- und Pachteinnahmen wurden während seines Einsatzes nicht erwirtschaftet, sodass keine damit zusammenhängenden Aufgaben anfielen. Für seine Tätigkeit wollte der Rechtsanwalt 80 Euro Stundensatz festgesetzt haben. Das Amtsgericht bewertete seine Arbeit als durchschnittlich schwierig und billigte ihm lediglich 65 Euro pro Stunde zu. Das Landgericht Stralsund beließ es bei diesen 65 Euro, meinte aber, die Tätigkeit sei sogar nur unterdurchschnittlich schwierig und ließ die Revision zum BGH zu.

BGH votiert für leichte Tätigkeit und entgeht Bewertung mittelschwerer Arbeit

Die gerichtliche Praxis ist uneinheitlich, was den Stundensatz bei durchschnittlicher Zwangsverwaltertätigkeit angeht. Manche Gerichte setzen 65 Euro an, andere 70 oder 75 Euro. Da der BGH im konkret zu entscheidenden Fall die Aufgaben ebenfalls als nur unterdurchschnittlich schwierig einschätzte, musste er - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keinen Stundensatz für die durchschnittlich schwierige Arbeit eines Zwangsverwalters festlegen.

BGH will auch künftig keine Richtwerte aufstellen

Auch zu einem obiter dictum ließen sich die Karlsruher Richter in diesem Fall nicht hinreißen. Es heißt daher weiter auf einen Präzedenzfall warten. Sollte ein solcher kommen und wieder beim 5. Senat landen, ist auch dann nicht mit verbindlichen Richtwerten zu rechnen; er sieht dies schlicht nicht als seine Aufgabe an. Am Ende seines Beschlusses betonen die Richter dies noch einmal mit dem Hinweis, dass die Bemessung der angemessenen Vergütung

  • stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt,
  • deren Würdigung in erster Linie Sache des Tatrichters ist.

Bezahlung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand ist die Ausnahme

Normalerweise wird die Vergütung des Zwangsverwalters anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten bemessen (§ 18 ZwVwV). Nur ausnahmsweise,

  • wenn das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist oder
  • die nach diesem Prinzip ermittelte Vergütung unangemessen niedrig wäre, wird der Verwalter nach Zeitaufwand bezahlt (§ 19 ZwVwV).

Hier war das Grundstück zwar verpachtet, aber der Vertrag sah vor, dass für die Zeit, in der der Zwangsverwalter eingesetzt war, keine Pacht zu zahlen war. Der Verwalter hätte demnach gar nichts für seine Arbeit bekommen, was offensichtlich unangemessen gewesen wäre, sodass die Stundensatzregel zum Tragen kam.

Art und Umfang der Leistung entscheiden über Vergütungshöhe

Der Rahmen für die Vergütung ist gesetzlich festgesteckt

  • mit einem Mindestsatz von 35 Euro pro Stunde und
  • einem Höchstsatz von 95 Euro (§ 19 ZwVwV).

Welche Vergütung letztendlich angemessen ist, richtet sich nach

  • Art und Umfang der Aufgabe sowie
  • nach der Leistung des Zwangsverwalters (§ 17 Abs.1 S.2 ZwVwV)

Dem Berufungsgericht bescheinigte der BGH eine sachgerechte, fehlerfreie Ermessensentscheidung im Fall des Klägers. Mit seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt konnte der Zwangsverwalter auch nicht punkten, da die konkrete Zwangsverwaltung den Einsatz dieser Qualifikation nicht forderte.


(BGH, Beschluss v. 15.3.2018, V ZB 149/17)


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