Abgaben für Weinwerbung auf Bundes-/Landesebene sind verfassungsgemäß
Das wird den Weinbauern sauer aufstoßen. Egal, wie sie sich beim Marketing für ihre Produkte selbst ins Zeug legen, sie müssen sich per Zwangsabgabe auch an Marketingbemühungen auf Bundes- und Landesebene beteiligen.
DWF: Jährliche Einnahmen von rund 10 Millionen Euro
Der Deutsche Weinfonds (DWF) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und soll den Absatz deutscher Weine im In- und Ausland fördern. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit wird eine Abgabe erhoben, welche in § 43 WeinG geregelt ist.
- Danach muss jeder Erzeuger eine Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche bezahlen, sofern diese mehr als 5 Ar beträgt.
- Abfüller und Auslandsvermarkter müssen eine sog. Mengenangabe von 0,67 Euro je 100 Liter entrichten. Im Jahr 2009 betrug das Abgabenaufkommen 11 Millionen Euro.
Zusätzliche Abgabe für die Weine aus Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz erhebt zusätzlich eine jährliche Abgabe je nach Anbaugebiet zwischen 0,77 oder 0,87 Euro je Ar. Die jährlichen Einnahmen von rund 5 Millionen Euro betreffen nur die Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines.
BVerfG: Verfassungsrechtliche Vorgaben für Sonderabgabe sind erfüllt
Bereits die Vorinstanzen hatten eine Abgabe als verfassungsmäßig eingestuft. Nun bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen. Die gesetzlichen Regelungen genügten den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck, so die Richter. Mit dieser Abgabe werden auch über die bloße Mitttelbeschaffung hinausgehende Sachzwecke, wie Förderung der Qualität und Absatz des Weins, verfolgt.
Imageförderung für deutschen Wein besonders bedeutsam und nützlich
Darüber hinaus treffe die Belastung eine homogene Gruppe. Dass sich hierbei Erzeuger und Abfüller als Verkäufer und Abnehmer naturgemäß mit gegenläufigen Interessen begegneten, sei unschädlich. Zudem sei auf die besondere Marktsituation des deutschen Weines hinzuweisen, welcher im Vergleich zu ausländischen Weinen auch heute noch einen schlechteren Ruf habe.
(BVerfG, Beschluss v. 6.05.2014, 2 BvR 1139/12; 2 BvR 1140/12; 2 BvR 1141/12).
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