BVerfG zu Richtervorbehalt bei Fixierung von Psychiatriepatienten

Die Fixierung von Patienten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Auf zwei Verfassungsbeschwerden wegen unzulässiger, teils langer Fixierung hin, hat das BVerfG strenge Vorgaben für eine Fixierung definiert und entsprechende Gesetzesregelungen zügig eingefordert.  

Das höchste deutsche Gericht hatte über zwei Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Im ersten Fall war ein  Patient in einer bayerischen Landesklinik aufgrund ärztlicher Anordnung über die Dauer von 8 Stunden an 7 Punkten fixiert worden, Gegenstand des zweiten Fall zwar eine 5-Punkt-Fixierung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, ebenfalls auf der Grundlage einer ärztlichen Anordnung.

BVerfG betont grundsätzliche Unverletzlichkeit der Freiheitsrechte

Das höchste deutsche Gericht stellte klar, dass die Fixierung eines Patienten grundsätzlich einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsrechte einer Person darstellt. Die Verfassung bezeichne die Freiheit der Person als grundsätzlich unverletzlich. Damit sei das Freiheitsrecht eines Menschen als ein besonders hohes Rechtsgut gekennzeichnet, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden dürfe.

Differenzierung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung

Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schütze damit vor jeglichen freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen.

  • Eine Freiheitsbeschränkung liege vor, wenn die Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, bestimmte Orte aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten.
  • Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liege vor,
  • wenn die Bewegungsfreiheit einer Person nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. 

5 und 7-Punkt-Fixierung sind freiheitsentziehende Maßnahmen

Nach Auffassung der Verfassungsrichter stellt sowohl die 5- als auch die 7-Punkt-Fixierung. eine Freiheitsentziehung dar.

  • Bei der 5-Punkt-Fixierung werden sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett fixiert,
  • bei der 7-Punkt-Fixierung darüber hinaus noch der Oberkörper und der Kopf.

Diese Art der Fixierungen nähmen dem Betroffenen die Freiheit, sich in der ohnehin schon beschränkten Freiheit der geschlossenen psychiatrischen Station zu bewegen und wiesen eine solche Eingriffsintensität auf, dass sie als über die eigentliche Unterbringung hinausgehende eigenständige Freiheitsentziehungen einzuordnen seien.

  • Der Betroffene sei durch eine solche Fixierung jedem weiteren Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert.
  • Auch bei der Befriedigung natürlicher Bedürfnisse sei er völlig von der rechtzeitigen Hilfe durch das Pflegepersonal abhängig.
  • Darüber hinaus dürfe auch die Gefahr gesundheitlicher Schäden durch diese Art der Fixierung nicht unterschätzt werden.

Beide Arten der Fixierung unterlägen damit sowohl dem Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1als auch dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG.

BVerfG stellt strenge Anforderungen an die  Ermächtigungsgrundlage

Nach diesen Klarstellungen kamen die Verfassungsrichter zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine in die Grundrechte der Betroffenen in schwerwiegender Weise eingreifende Fixierung, die nicht nur ganz vorübergehender Natur sei und ungefähr eine halbe Stunde oder mehr daure, nur unter bestimmten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden, engen Voraussetzungen zulassen darf. Erforderlich sei in jedem Fall eine

  • gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die hinreichend bestimmt ist und
  • exakt definierte materielle Voraussetzungen vorsieht
  • und die Fixierung nur als letztes Mittel erlaubt, wenn mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen.
  • Außerdem müsse bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage die Überwachung der Fixierungsmaßnahme durch einen Arzt,
  • die Betreuung durch therapeutisches und pflegerisches Personal
  • sowie die Dokumentation der maßgeblichen Gründe für die Fixierung, darüber hinaus die Dokumentation ihrer Durchsetzung, ihrer Dauer sowie der Art der Überwachung vorsehen.

Außerdem sei bereits in der Ermächtigungsgrundlage festzuschreiben, dass der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hingewiesen wird,  die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung rechtlich überprüfen zu lassen

Der Richtervorbehalt muss gesetzlich ausgestaltet sein

Daneben müsse der Richtervorbehalt gemäß Art.104 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber verfahrensrechtlich ausgestaltet werden. Hiermit solle sichergestellt werden, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung sämtliche rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden seien. Fehle es einer solchen Regelung, so führe bereits dies zur Verfassungswidrigkeit der zur Freiheitsentziehung ermächtigenden Norm.

Ohne richterlichen Bereitschaftsdienst geht es nicht

Nach dem Diktum der Verfassungsrichter ist die richterliche Anordnung grundsätzlich vor der Einleitung der freiheitsentziehenden Maßnahme einzuholen. Da eine Fixierung regelmäßig nur bei einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angeordnet werde, ohne dass die Anordnung eines Richters abgewartet werden könne, sei in diesen Fällen die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Dies bedeute in der Praxis,

  • dass grundsätzlich ein richterlicher Bereitschaftsdienst den Zeitraum von 6 bis 21:00 Uhr abdecken müsse,
  • in der Nachtzeit sei die Entscheidung sofort am nächsten Morgen nachzuholen. 

Baden-Württemberg muss gesetzlich nachbessern

 Vor diesem Hintergrund rügte das Verfassungsgericht hinsichtlich des Landes Baden-Württemberg, das die maßgebliche Ermächtigungsnorm in § 25 PsychKG keine Bestimmung dahingehend enthält,

  • dass der Betroffene nach Beendigung einer Fixierung auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit hinzuweisen sei.
  • Außerdem fehle es an dem ausdrücklichen Erfordernis einer richterlichen Entscheidung für die Fälle einer 5 oder 7-Punkt-Fixierung. 

Bayrische Ermächtigungsgrundlage ist völlig unzureichend

Noch deutlich schlechter kommt die bayerische Ermächtigungsnorm in den Augen der Verfassungsrichter weg. Art 19 BayUnterbrG stellt nach dem Urteil des Senats in fast keinem Punkt eine der Verfassung gerecht werdende gesetzliche Grundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Die Vorschrift genüge weder den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 104 Abs. 1 GG, noch sei die verfassungsrechtlich erforderliche richterliche Anordnung dort vorgesehen.

(BVerfG, Urteile v. 24.7.2018, BvR 309/15, 2 BvR 502/16).

Beide Bundesländer haben eine Übergangsfrist

In beiden Fällen gewähren die Verfassungsrichter den betroffenen Ländern eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2019, in welcher eine den Anforderungen der Verfassung entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen sei. Bis dahin sei der verfassungswidrige Zustand vorübergehend hinzunehmen, da sonst Fixierungen nicht mehr zulässig seien. Hierdurch entstünde eine nicht hinnehmbare Schutzlücke, durch die in Fällen der Eigen- oder Fremdgefährdung erhebliche, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet seien. Sowohl in Bayern als auch in Baden-Württemberg sei aber schon während dieser Übergangszeit

  • der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar anzuwenden und
  • die Betroffenen nach Beendigung einer Fixierung auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme hinzuweisen.

Hohe Bedeutung wird der vom BVerfG geforderte Erhöhung des Personals beigemessen, da Fixierungen häufig einen Personalmangel kompensiere.

Hintergrund:

Für wie problematisch das Bundesverfassungsgericht die bisherige Situation ansieht, unterstreicht die relativ scharfe Frist von weniger als einem Jahr (30. Juni 2019), die es den betroffenen Gesetzgebern zur Umsetzung der Vorgaben einräumt. Selbstverständlich besteht darüber hinaus Handlungsbedarf auch für die Länder, in denen ähnliche Regelungen über die Fixierung ohne Richtervorbehalt gelten ( Martin Heidebach im "Verfassungsblog")

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