Dauerhafte Überwachung ehemaliger Sicherungsverwahrter muss gesetzlich geregelt werden
Das Bundesverfassungsgericht mahnt eine gesetzliche Grundlage für die Dauerüberwachung ehemaliger Sicherungsverwahrter an. Ansonsten nehme der Gesetzgeber in Kauf, dass solche Maßnahmen künftig für rechtswidrig erklärt würden, warnt das Gericht in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Nur für eine Übergangszeit sei es in Ordnung, wenn sich die Polizei auf allgemeine gesetzliche Regelungen stütze. Außerdem müsse nach einiger Zeit neu begutachtet werden, ob von dem Entlassenen noch eine Gefahr ausgehe (Az. 1 BvR 22/12).
Schwerwiegender Grundrechtseingriff
Die Richter gaben der Beschwerde eines ehemaligen Sicherungsverwahrten aus Freiburg (Baden-Württemberg) statt. Das Verwaltungsgericht muss nun erneut über die Observation entscheiden.
Der wegen zwei Vergewaltigungen verurteilte Mann wird seit seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im September 2010 ununterbrochen von der Polizei überwacht. Vor seinem Haus parkt ständig ein Polizeifahrzeug mit drei Beamten. Zwei weitere Beamte halten sich in der Küche seiner Unterkunft auf, wenn er in seinem Zimmer ist. Außerhalb seiner Wohnung wird er ständig begleitet; wenn er Kontakt zu Frauen aufnimmt, weisen die Polizisten sie auf den Grund der Observation hin.
Diese Maßnahmen stellten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, so die Verfassungsrichter. Dem Beschwerdeführer werde «durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seines Zimmers bewachenden Polizisten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, weitgehend genommen».
Polizeirechtliche Generalklausel auf Dauer nicht ausreichend
Die Richter äußern deutliche Zweifel, ob die allgemeinen Regeln des Polizeigesetzes als Grundlage dafür auf Dauer ausreichen. Es handele sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die «aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedarf», so die Richter. Andernfalls riskiere der Gesetzgeber, «dass solche Maßnahmen (...) auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden».
Entwicklung des Straftäters muss berücksichtigt werden
Außerdem dürfe die Entscheidung über die Beobachtung nicht auf Dauer auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt werden, das vor der Entlassung gefertigt wurde. «Der Gutachter konnte allenfalls vermuten, wie der Beschwerdeführer sich nach Jahrzehnten der Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde», erklärten die Richter. «Etwaige neuere Entwicklungen in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers» müssten berücksichtigt werden.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Cyber Resillience Report zeigt Anstieg der Ransomware-Attacken und höhere Zahlungsbereitschaft
14.11.2024
-
Risikoreicher Gehweg: Fußgänger stürzt auf Gehweg über Kante – haftet die Stadt?
18.10.2024
-
Bundeslagebild Cybercrime zeigt deutlichen Anstieg der Cyberkriminalität
30.08.2024
-
Strafanträge sind jetzt digital möglich
16.08.2024
-
Neues Selbstbestimmungsgesetz soll kurzfristig in Kraft treten
22.04.2024
-
EM in Deutschland: „Public Viewing“ bis in die Nacht
11.04.2024
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
19.03.2024
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
05.03.2024
-
Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
07.02.2024
-
Reform des BND-Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2024
25.09.2023