EGMR rügt unzureichende Kennzeichnung von Polizisten im Einsatz

Zehn Jahre sind seit dem Polizeieinsatz nach einem Fußball-Lokalderby vergangen. Nun hat der EGMR eine Verletzung der Rechte betroffener Fußballfans durch Verweigerung ausreichender polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen festgestellt und den Fans einen Entschädigungsanspruch zugesprochen. Außerdem moniert er fehlende Kennzeichnung der Polizisten.

Gerade hat NRW die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten wieder abgeschafft, um kein Misstrauen zu suggerieren.

„Anstatt unsere Polizisten unter Generalverdacht zu stellen, müssen wir als Gesellschaft wieder zu mehr Respekt und Vertrauen für die Polizei kommen.“ So sah es der dortige Innenminister.



Nun grätscht der Europäische Menschenrechtsgerichtshof dazwischen:

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In Bayern besteht keine polizeiliche Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte besteht zurzeit in neun Bundesländern und in den meisten Ländern der Europäischen Union. In Bayern besteht sie nicht und das wurde nun im Rahmen der juristischen Aufarbeitung des polizeilichen Umgangs mit einer Fangruppe in ihrem Fanblock kritisch thematisiert.

EGMR zu Polizeiattacke gegen Fußballfans

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. So steht es in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gegen dieses zentrale Gebot europäischer Menschenrechte haben die bayerischen Behörden beim Umgang mit Fußballfans verstoßen. So jedenfalls heißt es in der kürzlich hierzu ergangenen Entscheidung des EGMR.

15 Minuten im Fanblock festgesetzt

Stein des Anstoßes war ein lokales Fußballderby zwischen dem FC Bayern und dem TSV 1860 München im Grünwalder Stadion in München. Die Polizei rechnete mit Ausschreitungen und schickte 200 Polizisten in den Einsatz. Nach Beendigung des Spiels hielt die Polizei eine Fangruppe, zu der auch die beiden betroffenen Kläger gehörten, über 15 Minuten in ihrem Fanblock fest, um ein Aufeinandertreffen der verfeindeten Gruppen zu vermeiden.

Fans rügen grundlose Gewaltanwendung

Einer der betroffenen Fans rügte, bei diesem Einsatz von einem Polizisten ohne Vorwarnung grundlos mit einem Schlagstock einen festen Schlag auf seinen Kopf erhalten zu haben. Dies habe zu einer blutenden Platzwunde geführt, die später von einem Sanitäter behandelt wurde und mit der er sich dann in ein Krankenhaus habe begeben müssen. Der zweite Kläger monierte, ein Polizist habe ihm Pfefferspray unmittelbar ins Gesicht gesprüht. Er sei zu Boden gegangen und habe von dem Polizisten mit dem Schlagstock dort noch einen Schlag auf den Arm erhalten.

StA hält Schlagstockeinsatz für gerechtfertigt

Die von den Fußballfans erstatteten Strafanzeigen hatten keinen Erfolg. Die seitens der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen führten vor allem deshalb zu keinem Ergebnis,

  • weil die Fußballfans die konkreten Beamten, die ihnen die Verletzungen zugefügt haben sollen, nicht identifizieren konnten.
  • Sie konnten diese auch nicht wieder erkennen, da die Beamten Schutzhelme mit Visier getragen hatten.
  • Namensschilder oder Identifikationsnummern waren nicht vorhanden.

Die Staatsanwaltschaft verwies in ihren Einstellungsbeschlüssen auch darauf, dass der Schlagstockeinsatz wegen der Aggressivität der Fußballfans gerechtfertigt gewesen sei.

Hartnäckige Fußballfans erstreiten späten Sieg

Der weitere Weg der Fußballfans bis zum jetzigen Urteil war äußerst langwierig. Ihre

  • Klagen vor deutschen Gerichten wurden sämtlich abgewiesen.
  • Der Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde scheiterte beim höchsten deutschen Gericht und wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen,
  • weil das BVerfG keine Aussicht auf Erfolg für eine Verfassungsbeschwerde sah.
  • Der EGMR gab den Fußballfans nun aber zumindest partiell Recht. 

Auch für Polizeieinsätze gegen Fußballfans gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Dabei ließ der EGMR allerdings die zentrale Rüge der Fußballfans, sie seien von den Polizisten in unverhältnismäßiger Weise angegangen worden, unbeantwortet.

  • Der EGMR betonte ausdrücklich, dass polizeiliche Einsätze gegen aggressive Fußballfans grundsätzlich gerechtfertigt seien.
  • Die einzelnen Beamten hätten bei solchen Einsätzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Folterverbot des Art. 3 EMRK zu beachten.
  • Ob diese Grundsätze im vorliegenden Fall verletzt worden seien, sei nicht mehr zu klären.

Der Staat hat lückenhaft ermittelt

An dieser Unaufklärbarkeit trägt der deutsche Staat nach dem Diktum des EGMR eine erhebliche Mitverantwortung.

Eine angemessene Untersuchung der Vorfälle habe weder durch die Polizeibehörden noch durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden.

Den Beschwerden der Fußballfans hätten die zuständigen Behörden penibel nachgehen müssen.

  • Die Behörden hätten aber weder das gesamte vorhandene Videomaterial über die Vorfälle nachvollziehbar ausgewertet
  • noch sei der Sanitäter, der die Platzwunde behandelt habe, befragt worden.
  • Durch diese mangelhaften Ermittlungen sei Art. 3 EMRK verletzt worden.

Die Vorschrift umfasse nicht nur den Schutz vor menschenunwürdiger Behandlung, sondern gewähre potenziell Betroffenen im Fall entsprechender Rügen auch ein Recht auf umfassende Aufklärung der von ihnen vorgebrachten Vorwürfe.

Diese Ermittlungen sollten nach Möglichkeit auch nicht durch die gleiche Polizeibehörde durchgeführt werden, zu der der Einsatztrupp gehört habe. Verweigere der Staat sich dieser Aufklärungspflicht, so sei Art. 3 EMRK verletzt.

EGMR spricht sich für Kennzeichnung von Polizeibeamten aus

Der EGMR kritisierte besonders das Fehlen einer Kennzeichnung der Beamten durch Namen oder Nummern. Nur eine Kennzeichnung der einzelnen Polizeibeamten ermögliche es den Betroffenen bei tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverstößen zum Zwecke der Sachaufklärung die Identität des Betroffenen Beamten festzustellen.

Kennzeichnungspflicht für Beamte in Deutschland nicht einheitlich

Diese Sequenz des Urteils hat möglicherweise für einige Bundesländer unmittelbare Bedeutung. In der Bundesrepublik existieren in den Ländern unterschiedliche Vorstellungen über die Kennzeichnungspflicht von Beamten.

  • Einige monieren den die Polizei treffenden Generalverdacht im Fall der Kennzeichnungspflicht und sehen darin eine Beschneidung der Persönlichkeitsrechte von Polizisten.
  • Andere verweisen darauf, dass eine effektive Kontrolle sowie ein effektiver Rechtsschutz für Betroffene nur dann möglich ist, wenn diese im Falle einer Rechtsverletzung die Chance haben, die handelnden Personen zu identifizieren.

In etwa der Hälfte der deutschen Bundesländer besteht eine Kennzeichnungspflicht. Die erst seit kurzem im Amt befindliche schwarz-gelbe Landesregierung in NRW hat die zuvor von Rot-Grün eingeführte Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte gerade wieder abgeschafft.

Fußballfans erhalten eine Entschädigung

Der EGMR sprach den Beschwerdeführern einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von jeweils 2.000 Euro für immaterielle Schäden sowie auf Ersatz von 6.500 Euro Verfahrenskosten zu.

(EGMR, Urteil v.9.11.2017, 47274/15).



Hintergrund:

Der Streit um die Kennzeichnungspflicht wird in Deutschland schon länger geführt.  Zur Unterstützung ihrer Forderung werden oft die Proteste gegen Stuttgart 21 im Jahr 2010 angeführt. Die Staatsanwaltschaft stellte 156 Verfahren gegen Polizisten ein, weil man sie nicht zweifelsfrei identifizieren konnte. Die allermeisten Polizisten wollen keine Kennzeichnung tragen, so jedenfalls die Gewerkschaften. Von den Bürgern sprechen sich dagegen laut dem Umfrageinstitut YouGov 78 Prozent für Namens- oder Nummernschilder zur Identifiuzierung aus.