BGH bestätigt 5 1/2 Jahre Haft wegen Freiheitsberaubung für verleumdende Lehrerin
Die Bundesrichter bestätigte die Verurteilung seiner Kollegin, die ihm zu Unrecht eine Vergewaltigung vorgeworfen hatten wegen schwerer Freiheitsberaubung nach Falschbelastung zu einer langjährigen Haftstrafe.
Freiheitsberaubung durch Falschaussage
Heidi K. war Biologie- und Deutschlehrerin an einer Gesamtschule in Reichelsheim im Odenwald. Sie hatte ihrem Kollegen Horst Arnold vorgeworfen, sie am 28.8.2001 während einer großen Pause im Biologieraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt glaubte damals der Nebenklägerin und verurteilte Horst Arnold im Juni 2002 zu fünf Jahren Haft (LG Darmstadt, Urteil v. 24.6.2002, 331 Js 34092/01).
Ein folgenschwerer Irrtum, wie sich später herausstellen sollte. Während der Haftstrafe verlor Horst Arnold alles, was ihm lieb und teuer war: seinen Job, sein Haus und seine Lebensgefährtin. Die von ihm gegen das Urteil eingelegte Revision wurde auch vom BGH als unbegründet verworfen. Nachdem Horst Arnold seine Strafe vollständig verbüßt hatte, stand er noch drei Jahre unter Führungsaufsicht.
Wiederaufnahmeverfahren
Der für die Schule zuständigen Frauenbeauftragten (!) fielen später Ungereimtheiten in diesem Fall auf. Ihr Bruder, der Anwalt Hartmut Lierow, erwirkte daraufhin im Jahr 2011 ein Wiederaufnahmeverfahren, in dem das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 freisprach. Er konnte trotzdem nicht in den Schuldienst zurückkehren und starb am 29. Juni 2012.
Verurteilung der verleumdenden Kollegin
Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Gutachter stellte bei Heidi K. eine „histrionische (theatralische) Persönlichkeitsstörung“ fest, die jedoch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt (Urteil v. 13. 9. 2013, 15 KLs 331 Js 7379/08).
Nun hat der BGH die Revision der Lehrerin gegen das Urteil des LG Darmstadt wegen Freiheitsberaubung als unbegründet verworfen. Es ist damit rechtskräftig.
(BGH, Beschluss v. 22. 10. 2014, 2 StR 62/14).
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