Es braucht nicht viel, um zum Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu werden. Für die Staatsanwaltschaft reicht ein Anfangsverdacht aus, und ein Anfangsverdacht ist nicht viel mehr als ein Gerücht.
Staatsanwälte agieren unterschiedlich verantwortungsbewusst bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt aus einem unbescholtenen Staatsbürger ein Beschuldigter werden soll, eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird.
Weil ein einmal begonnenes Strafverfahren (insbesondere mit zunehmender Dauer) immer Gefahr läuft, eine Eigendynamik zu entwickeln, deren Logik allzu oft darin besteht, die ursprünglich aufgestellte Ermittlungshypothese zu bestätigen, hilft die gesetzliche Regelung der Strafprozessordnung, wonach Staatsanwaltschaft und Polizei auch entlastende Aspekte zu ermitteln haben, in vielen Fällen dem Beschuldigten nicht in ausreichender Weise. Polizisten sind meistens Jäger. Ihr Interesse gilt in der Praxis jedenfalls dann nicht mehr der Frage, ob die gefundenen Beweismittel die ursprüngliche Ermittlungshypothese entkräften können, wenn sie selbst von der Schuld des Verfolgten überzeugt sind. Freilich sind gute Jäger selten große Zweifler.
Eine absurde Situation
Der Gesetzgeber stellt trotz allem die normativ stark überformte These auf, im Ermittlungsverfahren sei es – abgesehen von einigen Sonderkonstellationen, zu denen vor allem die Untersuchungshaft gehört – jedermann zumutbar, auf die Neutralität der Strafverfolgungsbehörden zu vertrauen.
Wer sich verteidigen lässt, hat deshalb auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen erwiesener Unschuld im Grundsatz keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verteidigungskosten.
Man sollte sich die Situation in ihrer ganzen Absurdität vor Augen führen: Nachdem der Staat mich gegen meinen Willen zu Unrecht zum Beschuldigten gemacht und vielleicht über Jahre hinweg gegen mich ermittelt hat, nachdem vermutlich meine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht worden und möglicherweise meine Bankkonten vorerst gepfändet wurden, fallen die Kosten, die meine Strafverteidigung verursacht haben, auch noch mir zur Last. Für den Laien ist das nicht mehr nachvollziehbar, für den Juristen nur dann, wenn er dem normativen Fehlschluss erliegt, dass nicht sein wird, was nicht sein soll.
Verteidigung als notwendiger Kontrapunkt im Strafverfahren
Niemand, der professionell mit dem System der Strafverfolgung in Kontakt gekommen ist, wird – wenn er es sich irgendwie leisten kann – als Beschuldigter in einem Strafverfahren auf einen Verteidiger verzichten.
Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann der Verteidiger am meisten bewirken. Er kann auf frühzeitige Weichenstellungen hinwirken, die dem Beschuldigten zu Gute kommen. Er kann Zweifel säen, wo sie angebracht sind und Kontrolle ausüben, wo sie notwendig ist. Kurzum: Er kann den notwendigen Kontrapunkt in einem faktisch tendenziell einseitigen Prozess setzen und damit im besten Fall zu Unrecht geführte Hauptverhandlungen vor Gericht verhindern helfen.
Erstattung nur eines Bruchteils der Kosten
Gute – und das heißt vor allem: engagierte – Strafverteidigung kostet Geld. Stundensätze zwischen 300 und 400 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sind marktüblich.
Selbst wenn der Staat sich (meistens nach einer öffentlichen Hauptverhandlung und dem in diesen Fällen statistisch höchst seltenen Freispruch) zur Kostenerstattung bereit erklärt, wird auch in Fällen, in denen eine langwierige Verteidigung offensichtlich notwendig war, nur ein Bruchteil der Kosten erstattet. Wer sich das nicht leisten kann, muss auf die Objektivität seiner Strafverfolger oder auf einen pro bono arbeitenden Strafverteidiger hoffen.
Ein Beispiel: Wer sich wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor einer großen Strafkammer am Landgericht verantworten muss – es droht eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren! –, darf im Fall eines Freispruchs für einen knapp fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungstag in der Regel zwischen 320 und 440 Euro vom Staat verlangen. Nicht erfasst sind hier allerdings sämtliche Kosten zur Vorbereitung des Verfahrens. Hierfür zahlt die Staatskasse pauschal Gebühren von einigen hundert Euro. Gerade für die gewissenhafte Verfahrensvorbereitung fällt aber regelmäßig tage- oder wochenlange Arbeit an.
Kein allgemeines Lebensrisiko, sondern Folge eines unberechtigten Strafanspruchs
Jeder Mandant, der es sich leisten kann, bezahlt seinen Verteidiger deshalb nach Stunden – insbesondere auch am Anfang der Ermittlungen im Vorverfahren. Dass an dieser Stelle hunderte Stunden Arbeit anfallen, ist in komplexeren Verfahren nicht ungewöhnlich. Diese Kosten sind nicht Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos, wenn das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet. Sie sind die Folge eines unberechtigt geltend gemachten Strafanspruchs der Allgemeinheit. Sie müssen deshalb von der Allgemeinheit getragen werden. Der zu Unrecht Beschuldigte ist als solcher schon grundlos genug gestraft. Ihn auch noch mit seinen Verteidigungskosten zu belasten, ist schlicht und ergreifend ungerecht. Eine Gesetzesänderung tut dringend not.