Erhöhung der Elternbeiträge für die Kita-Einrichtungen der Stadt Hagen ist rechtmäßig
Die Stadt Hagen hatte für die Zeit ab Oktober 2015 ihre Satzung über die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kitas und in der Kindertagespflege geändert, wobei die Beiträge deutlich erhöht wurden. Zahlreiche Eltern klagten daraufhin gegen den Bescheid über die Neufestsetzung der Elternbeiträge vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg, welches in acht Fällen den Klagen stattgab. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts waren die Elternbeitragsbescheide mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Dem satzungsgebenden Organ sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgelegen. Daher sei die streitbefangene Satzung nicht auf der Grundlage nachvollziehbarer Zahlen erlassen worden und deshalb materiell rechtswidrig, was letztlich zur Nichtigkeit der Satzung führe, so das VG Arnsberg.
Überprüfung erfolgt lediglich im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Gegen die Entscheidungen legte die Stadt Hagen jeweils mit Erfolg Berufung ein. Das OVG Münster hob die Urteile auf und wies die Klagen zurück. Die Elternbeitragsbescheide sowie die zugrundeliegende Satzung seien rechtmäßig. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht nur auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, so das Gericht weiter. Daher sei es unerheblich, ob dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Beitragskalkulation vorgelegen habe. Bei den Elternbeiträgen handle es sich um eine Abgabe eigener Art, daher komme es auf gebührenrechtliche Grundsätze nicht an. Die Beiträge mussten daher von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden.
Festgesetzte Beiträge genügen dem Gebot der Abgabengerechtigkeit
Darüber hinaus sei es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass die Kita-Beiträge einen bestimmten Kostendeckungsgrad nicht überschreiten dürften. Vorliegend wurden die Kosten durch die neu festgesetzten Elternbeiträge zu maximal 20 % abgedeckt. Daher sei eine Kostenüberschreitung im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung auch ansatzweise nicht ersichtlich. Selbst bei dem höchsten monatlichen Elternbeitrag, bei welchem für die Betreuungsstunde 3,91 EUR zu zahlen sei, sei dies offensichtlich nicht unangemessen, befanden die Richter. Im Übrigen komme es bei den Berechnungen für die Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes nicht darauf an, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kitas nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, so das OVG Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.
(OVG Münster, Urteil v. 05.09.2018, 12 A 181/17; 12 A 838/17; 12 A 846/17; 12 A 847/17; 12 A 848/17; 12 A 849/17; 12 A 840/17; 12 A 841/17)
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