Wer Polizisten fotografiert, muss u.U. eine Identitätsfeststellung hinnehmen
Der Kläger, ein Mitglied einer Bürgerinitiative, klagte gegen eine Identitätsprüfung. Am Rande einer Versammlung in Göttingen wurden dessen Personalien überprüft, da er von den Beamten der Bereitschaftspolizei Nahaufnahmen erstellt hatte. Das VG Göttingen hatte die Fortsetzungsfeststellungklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsprüfung bereits in erster Instanz abgewiesen. Das niedersächsische OVG in Lüneburg hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Grundsätzlich zulässig: Die Erstellung von Bildaufnahmen
Nach Ansicht des Gerichts war die Feststellung der Personalien des Klägers rechtmäßig. Zwar sei das Filmen und Fotografieren von polizeilichen Einsätzen grundsätzlich zulässig, da nach dem Kunsturhebergesetz lediglich das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung strafbar ist. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Filmaufnahmen stets verbreitet werden.
Aber: Anhaltspunkte für die Gefahr eines Verstoßes gegen das KunstUrhG lagen vor
Im konkreten Fall hatte der Kläger und seine Begleiterin jedoch gegenüber den Polizeibeamten angegeben, für die Bürgerinitiative „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ tätig zu sein. Auch trugen sie entsprechende Buttons. Daher lagen für die Beamten hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr vor, dass die Aufnahmen innerhalb der Gruppe, im Internet oder sonst verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Zur Gefahrenabwehr können daher die Verwaltungsbehörden und die Polizei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG die Identität einer Person feststellen. Dabei können sie die betroffenen Personen anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass mitgeführte Personalausweise vorgezeigt werden.
Nach Ansicht des Gerichts handle es sich bei der Identitätskontrolle auch um einen nicht besonders gravierenden Eingriff, zumal auch in anderen Situationen des täglichen Lebens die Notwendigkeit auftreten könne, die Identität zu belegen.
(OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.06.2013, 11 LA 1/13).
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