Rechtsstreit um "Propellerfrau" - Erben von Sigmar Polke

Nach jahrelangem Rechtsstreit erhält ein Kölner Privatmann das Bild des Künstlers, welches er bis 2009 selbst im Besitz hatte, zurück. Die gesetzliche Eigentumsvermutung spreche für ihn, so das OLG Köln. Diese konnte von den Erben nicht widerlegt werden.

Bild wurde von Polke als gestohlen gemeldet

Der im Juni 2010 verstorbene Künstler hatte das auch als „Propellerfrau“ bezeichnete Bild „Ohne Titel – Öl auf Gardine“ über 30 Jahre selbst im Besitz. Im Jahr 2009 erstatte er Anzeige, da ihm das Gemälde angeblich aus seinem Atelier gestohlen wurde. Gegen den Kläger, einen Kölner Privatmann, welcher das Werk im Besitz hatte, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet und die „Propellerfrau“ beschlagnahmt. Mangels Tatverdachts wurde das Verfahren eingestellt, das Bild wurde jedoch an den Künstler herausgegeben.

Erben: „Proppelerfrau“ war unverkäuflich

Der Kläger forderte daher das Bild von den Erben des Künstlers heraus, da er es nach eigenen Angaben im Jahr 2007 unmittelbar vom Künstler zu einem Kaufpreis von 100.000 € erworben habe. Diese verweigerten die Herausgabe mit der Begründung, Sigmar Polke habe das Werk stets als unverkäuflich bezeichnet. Außerdem liege der Marktwert deutlich über dem Verkaufspreis.

Eigentumsvermutung spricht zugunsten des Besitzers der beweglichen Sache

Nachdem das Landgericht der Klage stattgab, war der Kölner auch in der Berufungsinstanz erfolgreich. Zu seinen Gunsten spreche die gesetzliche Vermutung nach § 1006 BGB, daher sei er auch Eigentümer, so die Richter des Oberlandesgerichts. Von den Erben konnte diese Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt werden. Sie konnten nicht beweisen, dass sich das Bild in den Jahren 2008 oder 2009 noch im Besitz des Künstlers befunden hat. Außerdem könne aufgrund einiger Zeugenaussagen auch der Verkauf nicht ausgeschlossen werden, so das Gericht. Nach den Angaben einer Zeugin war er sich später nicht mehr sicher, ob er das Bild nicht doch verkauft hatte. Zudem bestätigten andere Zeugen, dass er Verkaufsentscheidungen häufig aus dem Moment heraus getroffen und dabei nicht zwingend Marktpreise verlangt habe.

(OLG Köln, Urteil v. 6.8.2015, 8 U 69/14)


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