Schüler beleidigt Lehrer auf „WhatsApp“ - kein rechtsfreier Raum
Dies hat das VG Stuttgart im Fall eines Schülers entschieden, der aus Wut über seine Lehrerin diese über den Smartphone-Dienst „WhatsApp“ aggressiv beleidigte.
Die Lehrerin „schlagen“ und „abstechen“
Der Schüler hatte über „WhatsApp“ am 12.11.2015 über seine Lehrerin und gleichzeitige Schulleiterin in miserablem Deutsch geäußert, man müsse sie „schlagen“, sie „soll weg die foatze“, „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“. Gegenüber einem Schüler äußerte er einen Tag darauf: „die kleine Hure soll sich abstechen“.
Maßvolle Reaktion der Schulleiterin
Die Reaktion der Schule ließ nicht lange auf sich warten. Die Schulleiterin verfügte den sofortigen Unterrichtsausschluss des Schülers für die Dauer von 15 Tagen und drohte für den Fall einer Wiederholung den Ausschluss aus der Schule an. Hiergegen legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium ein. Auf den abschlägigen Bescheid stellte er beim VG einen Eilantrag, den Vollzug des sofortigen Ausschlusses vom Unterricht auszusetzen.
Schüler findet beim VG wenig Verständnis
Das VG beschied den Eilantrag des Schülers abschlägig. Durch seine Äußerungen auf „WhatsApp“ habe der Schüler die Schulleiterin aggressiv beleidigt. Mit seinen Äußerungen habe er
- das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin in schwerer Weise verletzt,
- den Schulfrieden erheblich gestört,
- sein unangebrachtes Verhalten durch die Äußerungen gegenüber einem Mitschüler am nächsten Tag nochmals getoppt und damit auch wiederholt.
Der Schüler war „Wiederholungstäter“
Das Gericht bewertete die Äußerungen des Schülers auch deshalb als besonders schwerwiegend, weil der Schüler bereits zuvor schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt habe. Aus den Klassentagebucheinträgen seien zahlreiche Vorfälle ersichtlich, die zu besonderen Erziehungsmaßnahmen seitens der Schule geführt hätten. Auch diese Erziehungsmaßnahmen hätten den Schüler nicht davon abgehalten, die Lehrer immer wieder durch provozierendes Verhalten wie ständiges unverschämtes Angrinsen, Nichterscheinen zum Nachsitzen und ähnliches zu reizen. Ein solches Verhalten dürfe und könne eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen, wolle sie den Schulfriedens bewahren.
Auch die Androhung des Schulverweises war rechtmäßig
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht nur der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht sondern auch die Androhung des Ausschlusses von der Schule insgesamt eine absolut verhältnismäßige und damit rechtmäßige Reaktion der Schule. Der Schüler hatte also das Nachsehen und wird in Zukunft hart an sich arbeiten müssen, will er nicht seinen endgültigen Ausschluss von der Schule riskieren.
(VG Stuttgart, Beschluss v. 1. 12.2015, 12 K 5587/15).
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